Die gesetzliche Grundlage für die Strafbarkeit der Steuervertreter / Dritter befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 177:
Art. 177 DBG
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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