- Amtshilfe grundsätzlich nur möglich, wenn ausländisches Verfahren einen Tatbestand erfasst, der in der Schweiz als Delikt wie Steuerbetrug oder als ein Vergehen wie Steuerhinterziehung Je nach Abkommen jedoch unterschiedlich.
- Bereits eingeleitetes Strafverfahren im Ausland nicht notwendig
- Geheimnisschutz (bspw. Bankgeheimnis) nur aufhebbar, wenn das im Ausland untersuchte Steuerdelikt auch in der Schweiz als Steuerbetrug strafbar wäre (sog. beidseitige Strafbarkeit)
Informationsaustausch gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens:
- Erstreckung des Informationsaustausches auf Steuerdelikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug oder als ähnliches Delikt gelten (sog. grosse Amtshilfeklausel; Schweiz – EU-Staaten und USA) oder
- Beschränkung des Informationsaustausches ausschliesslich auf solche, die zur Durchführung des jeweiligen Abkommens erforderlich sind (kleine Amtshilfeklausel; Schweiz – Nicht EU-Staaten)
Merke:
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerstreit mit der Schweiz, hat der Bundesrat erklärt, dass die Schweiz den OECD-Standard (Musterabkommen) bei der Amtshilfe in Steuersachen übernehmen will. Amtshilfe soll nicht nur bei Steuerbetrugsverdacht, sondern bereits bei Steuerhinterziehung gewährt werden. Entsprechend werden die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und diverser Staaten neu ausgehandelt. Ein automatischer Informationsaustausch wird jedoch nach wie vor abgelehnt.
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