Direkte Steuern
- Doppelte Strafbarkeit
- Die im ausländischen Ersuchen zugrunde liegende Tat muss in beiden Ländern strafbar sein (sog. „doppelte Strafbarkeit“)
- Abgabebetrug
- Vorliegen eines Abgabebetrug
- Vorenthaltung oder Schädigung des ausländischen Staates
- Der Täter muss durch unwahre Angaben oder Schweigen eine unrichtige, für ihn günstige Einschätzung erreicht und damit dem Gemeinwesen arglistig und unrechtmässig sowie in erheblichem Umfang Abgaben, Beiträge oder andere geschuldete Leistungen vorenthalten oder es sonst am Vermögen schädigt haben
- Glaubhaftmachung
- Die ausländische ersuchende Behörde muss das angebliche Tatverhalten nicht beweisen, sondern den Sachverhalt so darstellen, dass er für die ersuchte Behörde ausreichend glaubhaft ist
- Wiedergabe der Verdachtsmomente so, dass sie ohne weiteres erkennbar und verständlich sind
Indirekte Steuern und Zölle
- Rechtshilfe auch für Steuerhinterziehung
- Im Bereich der indirekten Steuern und Zölle ist die Rechtshilfe gestützt auf BBA und SDÜ auch für eine Steuerhinterziehung ausreichend
- Definition der Steuerhinterziehung
- Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Steuern nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, weil der Steuerpflichtige vorsätzlich seinen Pflichten gegenüber der Steuerbehörde nicht nachkam
- Geringere Anforderungen
- Ein Ersuchen nach diesen Abkommen unterliegt geringeren Anforderungen. Die Steuerhinterziehung muss lediglich nachvollziehbar sein, um Rechtshilfe zu gewähren.
Weitere Informationen:
- Rechtshilfe in Steuersachen
- Strafrecht / Kunstrecht – „Porträt der Isabella d’Este“: Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für rechtshilfeweise Herausgabe an Italien nicht erfüllt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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