- Einforderung der bisher nicht erhobenen Steuer inklusive Verzugszins bis max. 10 Jahre zurückliegend (siehe aber » Voraussetzungen für vereinfachte Nachbesteuerung von Erben)
- Steuerpflichtige und Dritte verfügen über gleiche Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten wie im ordentlichen Einschätzungsverfahren (d.h. vor der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung)
- Möglichkeit der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch Steuerbehörde nach erfolgloser Mahnung » Ermessensveranlagung
Keine Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Nachsteuerverfahren.
Merke:
Keine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. Nur die definitive Veranlagungsverfügung kann angefochten werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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