Selbstanzeige des Steuerpflichtigen:
- Grundsätzlich keine Strafverfolgung (d.h. keine Busse).
- Busse im Umfang von 1/5 der hinterzogenen Steuer, wenn nicht erstmalige Selbstanzeige
- Nachsteuer für bis zu 10 Steuerperioden inkl. Verzugszins geschuldet, sofern Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren erfüllt
Selbstanzeige der Erben/Willensvollstrecker/Erbschaftsverwalter in Erbfällen:
- Keine Strafverfolgung der Erben (d.h. keine Busse)
- Nachsteuer für die 3 Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers inkl. Verzugszins geschuldet (anstatt 10 Jahre bei der ordentlichen Nachsteuer) » Vereinfachtes Nachsteuerverfahren in Erbfällen