Die Steuerhinterziehungs- und Steuerbetrugsverfahren stellen Strafverfahren im Sinne der EMRK dar:
- Anwendbarkeit auch in Steuerstrafverfahren
- Steuerbetrugs- und Steuerhinterziehungsverfahren
- Grundsätzlich sind die EMRK-Garantien auf diese Steuerstrafverfahren anwendbar
- Verfahren betreffend Steuerwiderhandlung
- Nach herrschender Lehre sind die minimalen Verfahrensgrundsätze der EMRK auch auf die Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten anzuwenden; ein höchstrichterlicher Entscheid dazu gibt es aber noch nicht
- Steuerbetrugs- und Steuerhinterziehungsverfahren
- Verfahrensgarantien
- Unschuldsvermutung
- Jede Person bzw. jeder Steuerpflichtige gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. BV 32 Abs. 1)
- Faires Verfahren
- Die Steuerbehörden haben die Mindestgarantien für ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 05.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) zu beachten
- Hinweispflicht
- Jeder Steuerpflichtige, gegen den ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet wird, muss auf sein Recht hingewiesen werden, die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen (vgl. DBG 183 Abs. 1)
- Beweismittelverwendung
- Unschuldsvermutung
- Verstösse gegen die Verfahrensgarantien
- Werden Verfahrensgarantien der EMRK verletzt, kann der Steuerpflichtige diese mit einer sog. “Individualbeschwerde” beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügen
Literatur
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- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 331
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