LAWINFO

Steuerstrafrecht

QR Code

Steuerhinterziehung

Rechtsgebiet:
Steuerstrafrecht
Stichworte:
Steuerstrafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorgesehene Strafe bei vollendeter Steuerhinterziehung:

  • Busse im Umfang der hinterzogenen Steuer (100%) im Normalfall oder
  • Busse im Umfang von bis zu 1/3 der hinterzogenen Steuer

(bei kooperativem Verhalten des Steuerpflichtigen; leichter Fahrlässigkeit) oder

  • Busse im Umfang von 1/5 der hinterzogenen Steuer

(bei Selbstanzeige ) oder

  • Busse im Umfang von bis zu 300% der hinterzogenen Steuer

(im Wiederholungsfall; bei unkooperativem Verhalten des Steuerpflichtigen; bei besonderen steuerliche Fachkenntnisse des Steuerpflichtigen; keine Skrupel des Steuerpflichtigen)

Vorgesehene Strafe bei versuchter Steuerhinterziehung:

  • Busse im Umfang von 2/3 der Busse, welche bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre

Kriterium der Bemessung der Busse: Verschulden des Steuerpflichtigen.

Zudem Bezahlung des hinterzogenen Steuerbetrags (inkl. Verzugszinsen), sofern die Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.