Vorgesehene Strafe bei vollendeter Steuerhinterziehung:
- Busse im Umfang der hinterzogenen Steuer (100%) im Normalfall oder
- Busse im Umfang von bis zu 1/3 der hinterzogenen Steuer
(bei kooperativem Verhalten des Steuerpflichtigen; leichter Fahrlässigkeit) oder
- Busse im Umfang von 1/5 der hinterzogenen Steuer
(bei Selbstanzeige ) oder
- Busse im Umfang von bis zu 300% der hinterzogenen Steuer
(im Wiederholungsfall; bei unkooperativem Verhalten des Steuerpflichtigen; bei besonderen steuerliche Fachkenntnisse des Steuerpflichtigen; keine Skrupel des Steuerpflichtigen)
Vorgesehene Strafe bei versuchter Steuerhinterziehung:
- Busse im Umfang von 2/3 der Busse, welche bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre
Kriterium der Bemessung der Busse: Verschulden des Steuerpflichtigen.
Zudem Bezahlung des hinterzogenen Steuerbetrags (inkl. Verzugszinsen), sofern die Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.
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