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Steuerstrafrecht

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Neue Fristen-Regeln ab 01.01.2017

Rechtsgebiet:
Steuerstrafrecht
Stichworte:
Steuerstrafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verfolgungsverjährungsfristen wurden per 01.01.2017 im DBG und im StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst. Die Strafverfolgungsfristen wurden gleich wie die absolute Verjährung befristet. Das für diese Änderungen erlassene Gesetz trat am 01.01.2017 in Kraft und hat folgende Regelung hervorgebracht:

Gegenstand Verfolgungsverjährungsfrist
n. StGB
Verfolgungsverjährungsfrist
n. DBG

Verletzung von Verfahrenspflichten

4 Jahre

3 Jahre

Vollendete Steuerhinterziehung

20 Jahre

15 Jahre

Versuchte Steuerhinterziehung

8 Jahre

6 Jahre

Verheimlichung / Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in Inventarverfahren

20 Jahre

 

Auf 15 Jahre beschränkt (BGE 134 IV 328

15 Jahre

Steuerbetrug

15 Jahre

15 Jahre

Veruntreuung von Quellensteuern

15 Jahre

15 Jahre

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