Grundsatz
Das Eherecht regelt unter dem Titel Unterhalt grundsätzlich drei Fälle (ZGB 163 -165):
- ordentlicher Unterhalt
- Betrag zur freien Verfügung
- Entschädigung für ausserordentlichen Beitrag
Ordentlicher Unterhalt
Die Ehegatten haben gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (ZGB 163). Sie haben sich über den jeweiligen Beitrag eines Ehegatten zu verständigen.
Der Beitrag kann bestehen in:
- Geldzahlungen
- Haushalts-Besorgung
- Kinder-Betreuung
- Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten
Der gebührende Unterhalt umfasst den Lebensbedarf der Familie inkl. weiterer unterstützungsbedürftiger Personen im gemeinsamen Haushalt, wobei die gemeinsam gewählte Lebenshaltung und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten für seinen Umfang massgebend sind.
Betrag zur freien Verfügung
Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung ausrichtet (ZGB 164).
Entschädigung für außerordentliche Beiträge
Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten erheblich mehr mitgearbeitet als dies sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt oder hat er aus seinem Einkommen oder Vermögen mehr geleistet als er verpflichtet war, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (ZGB 165).
Bei Uneinigkeit
Besteht Uneinigkeit unter den Ehegatten über Art und/oder Umfang ihres persönlichen Unterhalts-Beitrages, so wird i.d.R. ein Eheberater zur Vermittlung hinzugezogen (ZGB 171). Zur Verfügung steht den Ehegatten auch das Eheschutzgericht, welches auf Begehren mindestens eines Ehegatten den Geldbetrag festsetzen kann (ZGB 173 I und III; der Weg über das Eheschutzgericht kommt in diesem Stadium in der Praxis selten vor).