Übersicht
Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten am Vermögen des anderen; insbesondere folgende Bereiche:
- die Zugehörigkeit des Vermögens
- die finanzielle Beziehung unter den Ehegatten während der Ehe
- die Verwaltung des Vermögens während der Ehe
- die finanzielle Entflechtung und Aufteilung des Vermögens bei Scheidung oder Tod (güterrechtliche Auseinandersetzung)
Vermögensaufteilung
Bei der Scheidung findet die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Es geht darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. In guten finanziellen Verhältnissen kommt der güterrechtlichen Auseinandersetzung besondere Bedeutung zu, da zu entscheiden ist, wer welche Vermögenswerte erhält und wer wem wie viel Geld als Ausgleich dafür bezahlen muss.
Wie diese Aufteilung vor sich geht, hängt vom Güterstand der Eheleute ab. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196 -220):
- Dieser sog. „ordentliche Güterstand“ gilt immer dann, wenn durch Ehevertrag kein anderer Güterstand vereinbart wurde
- Gütergemeinschaft (ZGB 221 – 246):
- Ehevertraglich vereinbarter Güterstand
- Gütertrennung (ZGB 247 – 251):
- Ehevertraglich begründeter oder „ausserordentlicher Güterstand“ (durch Richter angeordnet oder Eintritt von Gesetzes wegen)
Wegen ihrer grossen praktischen Bedeutung wird auf dieser Webseite überwiegend auf die Errungenschaftsbeteiligung eingegangen. Die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung und deren Hauptmerkmale werden nur kurz skizziert.
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