Die Gütertrennung (ZGB 247 – 251) kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält seine Vermögenswerte. Die Ehe zeitigt damit auf die Vermögen der Ehegatten keine Wirkungen.
Die Gütertrennung tritt zudem in folgenden Fällen von Gesetzes wegen ein:
- bei Konkurs eines in Gütergemeinschaft lebenden eines Ehegatten (ZGB 188)
- bei Ehetrennung (ZGB 118)
In bestimmten Fällen kann die Gütertrennung auch auf Begehren eines Ehegatten gerichtlich angeordnet werden (ZGB 185 II Ziff. 1-5). Zuständig hierfür ist das Eheschutzgericht.
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