Verfahrensgang
Der Verfahrensgang unterscheidet sich bei der Scheidung danach, in welchem Umfang sich die Ehegatten über die Scheidung an sich und deren Nebenfolgen einigen können.
Möglich sind:
- Vollständige Einigung über Nebenfolgen
- Teileinigung über Nebenfolgen
- Keine Einigung im Scheidungspunkt und über Nebenfolgen (Scheidungsklage)
Praxis
Scheidungen werden überwiegend im einvernehmlichen Scheidungsverfahren erledigt, also ohne strittiges Gerichtsverfahren.
Das Aushandeln einer Scheidungskonvention ist dementsprechend wichtig und der Beizug eines Anwalts oder Mediators ratsam. Letztlich geht es darum, in angemessener Zeit ein Ergebnis zu erreichen, das für beide Scheidungsparteien annehmbar ist.
Vorsorgliche Massnahmen
Für die Dauer des Scheidungsverfahrens kann das Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen, wobei die Bestimmungen zum Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar sind (ZGB 137 Abs. 2 i.V.m. ZGB 172 ff.):
Denkbare vorsorgliche Massnahmen sind:
- Massnahmen betreffend unmündige Kinder
- Obhutszuteilung
- Besuchsrechtsregelung
- Kinderunterhalt
- In Ausnahmefällen
- vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge
- Errichtung einer Beistandschaft
Ehegatten-Unterhalt
Zuteilung Familienwohnung und Hausrat
Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Für die Scheidung ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten örtlich zuständig (ZPO 23). Das gemeinsame Scheidungsbegehren und die Scheidungsklage kann somit am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz des anderen Ehegatten eingereicht werden.
Achtung
Bei Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland kommt das Internationale Privatrecht unter Einbezug der bestehenden internationalen Verträge zur Anwendung zur Beantwortung der Frage,
- welches Gericht international örtlich zuständig ist und
- welches materielle Recht zur Anwendung kommt.
» Internationale Scheidung
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Gerichtsorganisationsrecht. Zuständig ist in der Regel ein Einzelgericht.