Gefährdete Unternehmer
Die finanziellen Folgen einer Scheidung können den Fortbestand eines Unternehmens ernsthaft gefährden. Fällt das Unternehmen beim ordentlichen Güterstand in die Errungenschaft, so ist diese bei der Scheidung in der Regel hälftig zu teilen.
Der Auskauf des anderen Ehegatten übersteigt oftmals die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmers – und kann ihn sogar zum Verkauf des Unternehmens zwingen. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmern, sich für den Scheidungsfall abzusichern.
Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gibt es Möglichkeiten, ein Unternehmen gegen die Folgen einer Scheidung abzusichern, damit das Geschäftsvermögen im Scheidungsfall nicht oder nur teilweise mit ihrem Ehepartner geteilt werden muss.
Ehevertragliche Absicherung / Absicherungsmöglichkeiten
Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann ein Unternehmen im Falle einer Scheidung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung herausgehalten werden. Es können folgende Regelungen getroffen werden:
Zuweisung des Unternehmens zu Eigengut
Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (worunter auch das Unternehmen gezählt wird) können zu Eigengut erklärt werden, sodass es bei der Scheidung nicht geteilt wird (ZGB 199 I).
Zuweisung der Erträge der Unternehmung zum Eigengut
Erträge des Eigenguts können von der Errungenschaft ausgeklammert und dem nicht zu teilenden Eigengut zugewiesen werden (ZGB 199 II).
Achtung
Der Arbeitserwerb aus Unternehmertätigkeit kann ehevertraglich nicht zu Eigengut erklärt werden. Er bleibt auf jeden Fall Bestandteil der zu teilenden Errungenschaft.
Änderung der Vorschlagsbeteiligung
Die gesetzlich vorgesehene hälftige Vorschlagsbeteiligung an der Errungenschaft kann aufgehoben oder zugunsten des Unternehmers angepasst oder ein anderer Verteilungsschlüssel für eine oder beide Errungenschaften vereinbart werden (ZGB 216 und ZGB 217).
Eine solche Vereinbarung (sog. Vorschlagszuweisung) kann auch für den Fall des Todes eines Ehegatten (z.B. ganzer Vorschlag [bei gemeinsamen Kindern oder Kinderlosigkeit]) getroffen werden.
Die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden (ZGB 216 II).
Hinweis
- Im Ehevertrag muss ausdrücklich stehen, dass der neu vereinbarte Teilungsschlüssel nicht nur im Todesfall, sondern auch bei einer Scheidung zur Anwendung kommt;
- nach Auflösung des Güterstandes (bei Scheidung) steht es den Ehegatten frei, ihre Vorschläge anders zu teilen, als es der Ehevertrag oder das Gesetz vorsieht.
Rückfallklausel bei Tod
Zulässig sind ehevertragliche Vereinbarungen, wonach beim Tod des ehevertraglich begünstigten Ehegatten das noch vorhandene Errungenschaftsvermögen an den überlebenden Ehegatten oder dessen Erben zurückfallen soll.
Rückfallklausel bei Wiederverheiratung
Ebenfalls zulässig sind ehevertragliche Vereinbarungen, wonach bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten die ehevertragliche Vorschlagsbegünstigung hinfällig werden soll.
Gütertrennung
Die Gütertrennung (ZGB 247 – 251) zählt zu den ausserordentlichen Güterständen und kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden oder durch das Eheschutzgericht angeordnet werden.
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält seine Vermögenswerte. Das Geschäftsvermögen verbleibt beim Unternehmer und muss bei der Scheidung nicht geteilt werden. Die Gütertrennung ist deshalb die wohl beste Möglichkeit, um ein Unternehmen mit Blick auf die Scheidung abzusichern.