Grundsatz
Der Steuerpflichtige kann anstelle einer Geltendmachung der kantonal unterschiedlichen Pauschale die offene Abrechnung der effektiven Kosten.
Kosten-Arten
Beim Effektivabzug stellt sich stets die Frage, welche Kosten in welchem Umfange zum Abzug zuzulassen sind. Thematisiert werden regelmässig:
- Unterhaltskosten
- Verwaltungskosten
- Vermietungskosten
- Baurechtszinsen
- Baukreditzinsen
- Hypothekarzinsen (Schuldzinsen)
- Kosten bei Nutzniessung / Wohnrecht
- Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen / Abzüge
- StWE-Erneuerungsfonds
- Eigenleistungen
- Energetische Aufwendungen
- Denkmalpflege-Aufwendungen
Abgrenzung zur Wertvermehrung
Nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig sind:
- wertvermehrende Aufwendungen
- Auslagen, die den Gebrauchswert erhöhen
- Auslagen, die die regelmässigen Betriebskosten senken.
Solche Investitionen sind als Anlagekosten im Grundstückgewinnsteuerverfahren beim Immobilienverkauf geltend zu machen.
Literatur
- Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37 ff. DBG
- Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 36 ff. StG
Judikatur
- (BGer 2C_153/2014 vom 04.09.2014
- BGer 2C_666/2012 vom 18.12.2012
- BGer 2C_63/2010 vom 06.07.2010
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 1.Abteilung, Entscheid vom 12.05.2020, 1 DB.2020.15 / 1 ST.2020.21
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