Traktandierung
Der die GV Motivierende (VR, Aktionäre, die mind. 10 % des AK besitzen oder Aktien im Nennwert von mind. CHF 1 Mio. vertreten) bestimmen:
- den Verhandlungsgegenstand (auch Traktandierung)
Mit der Traktandierung ist auch bekannt zu geben:
- der Antrag des GV-Motivierenden.
Hinweis für Einberufungsbegehren von Aktionären
- Das Einberufungsrecht umfasst auch das Traktandierungsrecht!
- Das Traktandierungsrecht steht entgegen des Wortlauts von OR 699 Abs. 3, Satz 3, nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, sondern auch jenen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten; die Prüfung des Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs durch den gestützt auf OR 699 Abs. 4 angerufenen Richter erfolgt lediglich in formeller Hinsicht (vgl. BGE 142 III 16 ff.)
- Zur Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge des Verwaltungsrates vgl. BGE 103 II 141
Dokumentierung
Für die Auflage und Information über Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind zu beachten:
Auflage:
- Spätestens ab 20 Tage vor der GV am Sitz der AG
- Information über die Auflage (meistens zusammen mit der Einladung zur GV)
- Namenaktionäre
- Schriftlich an die im Aktienbuch vorgemerkte Anschrift des Namenaktionärs
- Inhaberaktionäre
- Veröffentlichung im Publikation gemäss Statuten, in der Regel im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Namenaktionäre
Zustellung:
- in Form einer kostenfreien Kopie während eines Jahres nach der GV
Gesetzliche Grundlage
Literatur
KUNZ PETER V., Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, in: AJP 8/01, S. 883 ff.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.