Für die AG-Gründung hat eine sog. „Gründerversammlung“ vor einem Urkundsbeamten (Notar) stattzufinden.
Anlässlich dieser Gründerversammlung haben
- die Gründer den Inhalt gemäss OR 630 zu erklären
- den Gründern und dem Urkundsbeamten die in OR 631 genannten Gründungsbelege vor zu liegen.
Der Gründungsvorgang bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (vgl. OR 629 Abs. 1 und OR 631 Abs. 1).
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Der Inhalt der Gründungsurkunde ergibt sich aus HRegV 44:
- Personalien
- Gründer
- eventueller Vertreter
- Erklärung der Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen
- Bestätigung der Gründer, dass die Statuten festgelegt sind
- Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von
- Anzahl
- Nennwert
- Art
- Kategorie
- Ausgabebetrag
- bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten
- Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates (unter Angabe der Personalien) gewählt wurden
- Tatsache, dass
- die Revisionsstelle gewählt wurde
- ev. Verzicht auf eine Revision
- Feststellung der Gründer, dass
- sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind
- die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind
- Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben
- Unterschriften der Gründer oder ihrer Vertreter.
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