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Aktiengesellschaft

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Gesellschafts-Sitz

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Standortwahl

Der AG-Sitz ist von den Gründern primär nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Üblicherweise haben steuerliche Motive nachrangige Bedeutung, da – um Steuern zu sparen – zuerst Gewinne erzielt werden müssen. Business wird aber vor allem in den – steuerlich weniger optimalen – Wirtschaftszentren erzielt. Steueroptimierungsgedanken rechtfertigen sich mit zunehmender Unternehmensgrösse bzw. –ertragskraft. Schliesslich haben ausländische Unternehmen erfahrungsgemäss mit ihren heimischen Steuerbehörden mehr Probleme, wenn sie für den Markteintritt in die Schweiz einen steuerlich verpönten Schweizer Standort wählen.

Ausnahmen vom Prinzip des wirtschaftszentrums-orientierten Standorts:

  • standortunabhängige Unternehmen (Telefonverkauf, F&E, blosse Produktion usw.)
  • abgelegener Standort aus Kostengründen
    • Immobilienpreis-Relevanz
    • Lohn-Relevanz
  • Standort in Bedarfsnähe
    • Zulieferer-Funktion zu Werk eines Gross-Bestellers (auch als Betriebsstätte oder Zweigniederlassung möglich)
  • Cluster-Standorte

Rechtliche Grundsätze des Unternehmensstandorts

Sitz:

  • Der AG-Sitz bestimmt sich durch die Statuten (ZGB 56 und OR 626 Ziffer 1).
  • Der Sitz begründet
  • Doppelsitz
    • Bewilligte bzw. historische Ausnahmen: UBS AG (Basel und Zürich) und ehemals Nestlé (Cham und Vevey)

Domizil:

  • Das Domizil ist innerhalb der Sitzgemeinde die Anschrift (Adresse der AG)
  • Differenzierung nach „eigenen Räumen“ oder «c/o-Dimizil»:
    • Eigene Räume
      • Die AG ist Eigentümerin, Mieterin oder Untermieterin der Betriebsräume am Gesellschaftssitz
    • «c/o-Dimizil»
      • Die AG hat vor Ort keine eigenen Räume, kein Geschäftslokal
      • Es handelt sich in diesem Fall um eine sog. «Briefkastengesellschaft»
      • vgl. HRegV 117 Abs. 3

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