Bei den einzuberufenden Personen gilt:
Ordentliche Generalversammlung (o. GV):
- Die Aktionäre
- Die Revisionsstelle
- Ordentliche Revision
- Einladung zwingend
- Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige Teilnahme-Dispensation führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse betreffend
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Eingeschränkte Revision
- Einladung fakultativ
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats (vgl. OR 702a)
Ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV):
- Je nach Verhandlungsgegenstand, mit oder ohne Revisionsstelle.
Gesetzliche Grundlage
- OR 702a: Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates
- OR 731: Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
Nichtvorliegen des Revisionsberichts führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. OR 731 Abs. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:UnternehmensnachfolgeEinleitung zur UnternehmensnachfolgeAutoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:Umstrukturierung von GesellschaftenEinleitung zur UmstrukturierungAutoren:KollektivgesellschaftEinleitung zur Kollektivgesellschaft (KLG)Autoren:Unternehmenssitz / DomizilEinleitung zum Unternehmenssitz / Rechtsdo...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht