Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden durch folgende aktienrechtliche Grundsätze bestimmt:
- Kapitalbezogenheit
- Anonymität
- Gleichbehandlung
Abgerundet werden die Grundsätze durch die Allgemeinen Rechtsprinzipien:
- Sachlichkeitsgebot
- Schonende Rechtsausübung
- Rechtsmissbrauchsverbot
Die Kapitalbezogenheit und das Mehrheitsprinzip der AG erfahren durch die Gesetzgebung gewisse Einschränkungen:
Individual- und Minderheitenschutz:
- Unentziehbare Rechte (= Wohlerworbene Rechte; vgl. OR 706b)
- Recht auf Teilnahme an der GV
- Mindeststimmrecht
- Klagerechte (vgl. Aktienrechtliche Klagen)
- Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
- Einsichts- und Auskunftsrecht
- Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers
- Qualifizierte Beschlussquoren (= formeller Minderheitenschutz)
- Doppelte Quoren für wichtige GV-Beschlüsse (vgl. OR 704)
- Minderheitsrechte
- Traktandierungsrecht der Aktionäre, die im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
- Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre, die 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
Von der Kapitalbezogenheit abweichende Aktionärsrechte:
- Statutarische Stimmrechtsbeschränkungen (vgl. OR 692 Abs. 2)
- Stimmrechtsaktien (vgl. OR 693 Abs. 1)
- Vorzugsaktien (vgl. OR 654 und OR 656)
Weiterführende Informationen
Der Staat als Aktionär
- Die AG ist nicht prädestiniert für die Erfüllung staatlicher Aufgaben
- Die Stellung des Staats als Aktionärs ist nur beschränkt zur Wahrung öffentlicher Interessen geeignet.