Der Minderheitenschutz wird durch folgende Elemente geprägt:
- Unentziehbare Rechte (= Wohlerworbene Rechte; vgl. OR 706b)
- Recht auf Teilnahme an der GV
- Mindeststimmrecht
- Klagerechte (vgl. Aktienrechtliche Klagen)
- Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
- Einsichts- und Auskunftsrecht
- Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers
- Qualifizierte Beschlussquoren (= formeller Minderheitenschutz)
- Doppelte Quoren für wichtige GV-Beschlüsse (vgl. OR 704)
- Minderheitsrechte
- Traktandierungsrecht der Aktionäre, die im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
- Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre, die 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
Weiterführende Informationen
- GV-Einberufung nach OR 699 Abs. 3 und 4 erfordert vor einer Richteranrufung das Stellen konkreter Beschlussanträge an den Verwaltungsrat
- Vgl. GV-Einberufung durch Richter | bnlawyers.ch
Literatur
KUNZ PETER V., Der Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht, Habilitation, Bern 2001