Das geltende Recht kennt das Institut eines „Aktionärsausschusses“ nicht. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wird vorgeschlagen, zur Verbesserung der „Aktionärsdemokratie“ vor allem bei Publikationsgesellschaften einen (fakultativen) Aktionärsausschuss vorzusehen.
Die Autoren Forstmoser, Hostettler und Vogt (vgl. Box) schlagen hiefür 2 Modelle vor:
- „Exekutiv-Modell“
- Ansiedlung auf der Ebene Unternehmensleitung (Exekutive), analog eines VR-Ausschusses
- Plattform für Meinungsaustausch zwischen Aktionären und VR
- „Eigentümer-Modell“
- Institution der Interessenbündelung innerhalb des Aktionariats
Die Funktion eines „Aktionärsausschusses“ wäre zu beschränken auf die
- Entscheidungsfindung („decision shaping“).
Die Einsatzbereiche wären aber doch umfassender als angedacht:
- Publikumsgesellschaften
- Private Gesellschaften.
Weiterführende Informationen
- FORSTMOSER PETER / HOSTETTLER STEPHAN / VOGT HANS-UELI, Aktionärsausschüsse als mögliche Neuerung in der AG – Vorschlag für eine eigentümerorientierte Belebung und Verbesserung der Aktionärsdemokratie, in Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27.01.2011, Nr. 22, S. 31
- PLUESS ADRIAN, Haftung aus faktischer Organschaft – Risiken von Aktionärpools, Beiräten und Steuerungsausschüssen, in: IWIR, 1/2002, S. 25 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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