Für die VR-Beschlüsse gilt folgendes zu beachten:
Kollegiumsvoraussetzung:
- VR-Beschlüsse setzen 2 oder mehrere VR-Mitglieder voraus
- Ein einziges VR-Mitglied trifft keinen Beschluss, sondern entscheidet
Quorum:
- Entscheidungsmöglichkeiten: JA oder NEIN zu den gestellten Anträgen
- Abstimmungsberechnung:
- Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt
- Stimmenberücksichtigung nicht der anwesenden, nur die Anzahl der stimmenden Verwaltungsrats-Mitglieder
- Mehrheitsberechnung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. OR 713 Abs. 1)
Vertretungsfeindlichkeit:
- Grund: Unmittelbarkeit für die Meinungsbildung des VR-Gremiums
- Keine Bevollmächtigung: Das verhinderte VR-Mitglied kann sich nicht vertreten lassen, auch nicht durch Bevollmächtigung eines Dritten
- Keine schriftliche Voraus-Stimmabgabe
Zirkularbeschluss:
- Zulässigkeit
- Voraussetzungen:
- Einverständnis aller VR-Mitglieder
- Ablehnung: Erfordernis einer mündlichen Verhandlung (vgl. OR 713 Abs. 2)
- Schriftlicher Antrag
- Schriftliche Zustimmung
Stichentscheid des Vorsitzenden:
- Ziel: Vermeidung von Patt-Situationen in den VR-Abstimmungen
- Grundsatz: Stichentscheid des Vorsitzenden (idR der VRP)
- Ausnahme: Ausschluss des Stichentscheids in den Statuten
Nichtigkeit:
- Analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (vgl. OR 714 iVm OR 706b)
Weiterführende Informationen
Bei dauernder Beschlussunfähigkeit, zB wegen Ausschlusses des Stichentscheids:
- Alternativen:
- Sachwalter-Benennung (vgl. OR 731b Abs. 1)
- Auflösungsklage aus wichtigen Gründen (vgl. OR 736 Ziffer 4)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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