Verfahren wegen Steuerhinterziehung:
- Zuständigkeit: Steuerbehörden*
- Schriftliche Mitteilung durch Steuerbehörde über Eröffnung Steuerhinterziehungsverfahren
- Verfahren nach eidg./kantonalem Steuerrecht
Zusätzlich zum Steuerhinterziehungsverfahren:
- Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens
- Weiterleitung an Staatsanwaltschaft / ordentliche Strafbehörden sofern Vermutung eines Steuerbetrugs
* Einleitung Steuerhinterziehungsverfahren grundsätzlich durch kantonale Steuerverwaltung (auch für Direkte Bundessteuer). Eidg. Steuerverwaltung kann Einleitung verlangen. Bei schweren Steuerhinterziehungen (fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge) kann Eidg. Steuerverwaltung ein Steuerhinterziehungsverfahren direkt einleiten.
Prinzip der “reformatio in peius”
Wird im Falle der Steuerhinterziehung die Beschwerde vom Steuerpflichtigen zurück gezogen, läuft er Gefahr, dass der kantonale Richter die Busse einer sog. “reformatio in peius” unterziehen kann, d.h. dass er befugt ist, den Entscheid noch zu verschlechtern:
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) ist dies vorgesehen
- Kantonale und kommunale Steuern
- Bei kantonalen und kommunalen Steuern hat der Kanton die Autonomie, die Verschlechterungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren vorzusehen
- Der Beschwerderückzug führt im Prinzip zum Abschluss des Verfahrens
- Der kantonale Richter kann trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung unter folgenden Voraussetzungen einer “reformatio in peius” unterziehen:
- Getroffener Entscheid ist mit den anwendbaren Bestimmung offensichtlich unvereinbar
- Eine Korrektur ist von erheblicher Bedeutung
- Diesbezügliche Autonomie der Kantone für kantonale und kommunale Steuern
- Der kantonale Richter kann trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung unter folgenden Voraussetzungen einer “reformatio in peius” unterziehen:
- Regel für die Bussen-Festsetzung
- Für die Festsetzung der Busse wegen Steuerhinterziehung ist StGB 49 nicht anwendbar
- Die Regeln für die Bussen-Festlegung für Steuerhinterziehung finden sich in DBG 175 Abs. 2:
- «Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.»
Prinzip “ne bis in idem”
Die Verletzung des Prinzips “ne bis in idem”, d.h. das Verbot der zweimaligen Verurteilung für dieselbe Sache, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, v.a. im Falle einer früheren Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Steuerbetrugs.
Literatur
- Prinzip “reformatio in peius”
- Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2016, N. 156 zu Art. 182 DBG
- Agner/Jung/Steinmann, Commentaire de la loi sur l’impôt fédéral direct, 2001, N. 3 zu Art. 182 DBG
- Sieber ROMAN J. / Malla JASMIN, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, N. 95 zu Art. 182 DBG)
- Prinzip “ne bis in idem” bzw. Verletzung des Grundsatzes
- Donatsch ANDREAS, Zum Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nach dem Steuerharmonisierungs- und dem Bundessteuergesetz, ASA 60 [1991/92] S. 310 mit Hinweisen)
- Esser ROBERT, Das Doppelverfolgungsverbot in der Rechtsprechung des EGMR [. . .], in: «Ne bis in idem» in Europa, 2015, S. 41 f.
- FANTI Sébastien / MIZEL Cédric, Ne bis in idem: exit Zolotoukhine, vive Boman, AJP 5/2015 S. 763
- Maulet LEA, Le principe Ne bis in idem, objet d’un «dialogue» contrasté entre la Cour de justice de l’Union européenne et la Cour européenne des droits de l’homme, Revue trimestrielle des droits de l’homme 109/2017 S. 116
Judikatur
- BGer 2C_12/2017 + 2C_13/2017 vom 23.03.2018 = BGE 144 IV 136 ff. = Praxis 108 (2019) Nr. 9 (Steuerhinterziehung + Beschwerderückzug (Prinzipien von „reformatio in peius“ und „ne bis in idem“)