Einzeltitel
Die Ausgabe physischer Titel (Wertpapier, vgl. OR 683 f.)
- erleichtert die Aktienübertragung
- ermöglicht es dem Aktionär, sich in einfacher Form für seine Vermögensrechte und Mitgliedschaftsrechte zu legitimieren
Aktienzertifikate
Mehrere Aktien können zur Vereinfachung in sog. „Aktienzertifikate“ zusammengefasst werden.
Interimsscheine
Als provisorischer Legitimationsnachweis für frisch ausgegebene Aktien dürfen auch sog. „Interimsscheine“ ausgestellt werden (vgl. OR 688), wobei
- Inhaberaktien voll liberiert sein müssen (OR 688 Abs. 1)
- Namen-Interimsscheine auf Inhaberaktien sind nach den Abtretungsregeln (Zession) zu übertragen; die Übertragung entfaltet gegenüber der AG erst nach Notifikation ihre Wirkung (OR 688 Abs. 2)
- Interimsscheine über Namenaktien müssen auf den Namen lauten; die Übertragung richtet sich nach den Regeln für die Übertragung von Namenaktien (vgl. OR 688 Abs. 3).
Hinweis / Tipp:
- Die Ausstellung der Aktie als Wertpapier birgt das Verlust- bzw. Diebstahls-Risiko in sich.
- Bei Klein-AG‘s, wo wenige Aktionärswechsel stattfinden, dient der Verzicht auf Titeldruck der Verkehrssicherheit (kein Wertpapierverlust, keine Veruntreuung, kein Wertpapierdiebstahl).
- Achtung: Notwendigkeit der Übertragung Zession (vgl. OR 164 ff.)
- Ausgestaltung als Namenaktie von Vorteil.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:UnternehmensliquidationEinleitung zur UnternehmensliquidationAutoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:Aktienrechtliche KlagenEinleitung zu Aktienrechtlichen KlagenAutoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:UnternehmensnachfolgeEinleitung zur UnternehmensnachfolgeAutoren:SICAV: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit var...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht