Für das Ausscheiden eines unbeschränkt haftenden Aktionärs gilt folgendes:
- keine Amtsdauer
- keine Möglichkeit zur Abberufung durch die Generalversammlung
- Ausnahme
- Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen (vgl. OR 767 Abs. 1)
- Wird der Entzug von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zum Streitfall, hat der Richter zu entscheiden
- Ausnahme
- Kündigung durch den persönlich haftenden Aktionär
- Siehe “Kündigungsrecht der unbeschränkt haftenden Aktionäre“
- Ausscheiden des geschäftsführenden Aktionärs
- Wirkungen (vgl. OR 767 Abs. 2)
- Ausscheiden aus der Verwaltung
- Dahinfallen seiner unbeschränkten Haftung
- Mutiert zum gewöhnlichen Aktionären
- Verjährung
- 5 Jahre nach Bekanntwerden des Ausscheidens (vgl. OR 591, Kollektivgesellschaft)
- Wirkungen (vgl. OR 767 Abs. 2)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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