An die Verwaltung der KMAG werden die gleichen Sorgfalts-Anforderungen wie für die Organe der AG. Die Verwaltung hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden.
Die Aufsichtsstelle hat das Recht, namens der KMAG
- die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Rechenschaft zu ziehen und Verantwortlichkeitsklagen anzustrengen (vgl. OR 769 Abs. 1)
- bei arglistigem Verhalten der Verwaltung zur Prozessführung auch gegen den Willen der Aktionäre, d.h. entgegen eines Beschlusses der Generalversammlung (GV) (vgl. OR 769 Abs. 2).
Dies ist die Folge der verschobenen Beherrschungsgewichtung von Verwaltungsrat und Generalversammlung.
Art. 769 OR
II. Verantwortlichkeitsklage
1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.
2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.