An die Verwaltung der KMAG werden die gleichen Sorgfalts-Anforderungen wie für die Organe der AG. Die Verwaltung hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden.
Die Aufsichtsstelle hat das Recht, namens der KMAG
- die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Rechenschaft zu ziehen und Verantwortlichkeitsklagen anzustrengen (vgl. OR 769 Abs. 1)
- bei arglistigem Verhalten der Verwaltung zur Prozessführung auch gegen den Willen der Aktionäre, d.h. entgegen eines Beschlusses der Generalversammlung (GV) (vgl. OR 769 Abs. 2).
Dies ist die Folge der verschobenen Beherrschungsgewichtung von Verwaltungsrat und Generalversammlung.
Art. 769 OR
II. Verantwortlichkeitsklage
1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.
2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.
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