Rechtsnatur der Kommanditaktiengesellschaft
- Kapitalgesellschaft (als Abart der Aktiengesellschaft; siehe Box) mit eigener Rechtspersönlichkeit
- teils kapital- und teils personen-bezogene Organisationsform
- durch Verbindung von zwei Arten von Gesellschaftern
Weiterführende Hinweise
Im Gegensatz zum deutschen Recht, wo die KMAG eine modifizierte Kommanditgesellschaft ist, hat der schweizerische Gesetzgeber die KMAG als Abart der Aktiengesellschaft (AG) ausgestaltet (vgl. OR 764 Abs. 2).
Ziele der Kommanditaktiengesellschaft
- Verbindung von Kapitalkraft der Aktionäre und geschäftlicher Tüchtigkeit der unbeschränkt haftenden Geschäftsführer
Der Gesetzgeber wollte eine sog. „Zwischenform zwischen Privatunternehmen und Aktiengesellschaft“.
Motive für eine Kommanditaktiengesellschaft
- Verbindung von
- Realhaftung und Personalhaftung
- begrenztem Realkredit und unbeschränktem Personalkredit
- Verfolgung wirtschaftlicher Ziele
- Führung eines kaufmännischen Unternehmens
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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