Der markante Unterschied in der Ausprägung der KMAG bezieht sich auf ihren personalistischen Einschlag, die unterschiedliche Stellung der Gesellschafter. Die differierende Rechtsstellung der zwei Gruppen von Gesellschaftern bezieht sich auf:
- unbeschränkt haftende Aktionäre
- gewöhnliche Aktionäre
Literatur
- STEINER E., Die rechtliche Stellung der unbeschränkt haftenden Mitglieder einer Kommanditaktiengesellschaft, in: SAG 8 (1935 / 1936), S. 81 f.
Unbeschränkt haftende Aktionäre
Einleitung
- Allgemeines
- siehe gewöhnliche Aktionäre (unten)
- Besonderes
- Befugnisse der AG-Verwaltung
- Verwaltungsrats-Funktion, siehe nachfolgend
Rechte
- Vermögensrechte
- ggf. Recht auf Tantième
- Anspruch auf feste Vergütung für die Geschäftsführung
- Abredeerfordernis, da die unbeschränkt haftenden Aktionäre nicht aufgrund eines Mandatsvertrages, sondern kraft Gesetz wirken
- im Übrigen wie beim AG-Aktionären
- Mitwirkungsrechte
- Geschäftsführungsbefugnis (vgl. OR 765 Abs. 1)
- Vertretungsbefugnis (vgl. OR 765 Abs. 1)
- Vetorechte
- Gesellschafterwechsel (vgl. OR 765 Abs. 3)
- GV-Auflösungsbeschluss vor Ablauf einer festen Gesellschaftsdauer (vgl. OR 770 Abs. 2)
- Kündigungsrecht wie ein Kollektivgesellschafter (vgl. OR 771, OR 574, OR 545 Ziffer 6)
Pflichten
- Nennung in den Statuten (vgl. OR 765 Abs. 1)
- Handelsregistereintrag (Name/Vorname, Heimatort, Funktion der Mitgliedschaft bei der Verwaltung und Vertretung) (vgl. OR 765 Abs. 2)
- Pflicht zur sorgfältigen Tätigkeit, ansonsten die gleiche Verantwortlichkeit wie bei der AG greift
Gewöhnliche Aktionäre
Einleitung
- Abgrenzung gegenüber den unbeschränkt haftenden Aktionären
- Beschränkte Mitbestimmungsrechte
- Begrenztes Risiko
Rechte
- Vermögensrechte
- wie beim AG-Aktionären
- Beschränkte Mitwirkungsrechte
- Reduzierte Mitwirkungsrechte der Generalversammlung (GV)
- keine Wahl der Verwaltung (unbeschränkt haftende Aktionäre)
- kein Einfluss auf die Zusammensetzung der Verwaltung
- Vetorecht der unbeschränkt haftenden Aktionäre (vgl. OR 766 und OR 770 Abs. 2)
- Stark geschmälerte Einflussnahme auf die Geschicke der KMAG
- Reduzierte Mitwirkungsrechte der Generalversammlung (GV)
Pflichten
- nur Liberierung der Aktien (wie bei der AG)