Das Schweizerische Aktienrecht kennt folgende Arten von Generalversammlungen:
Ordentliche Generalversammlung (kurz: o. GV)
- innert 6 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (OR 699 Abs. 2)
- OR 699 Abs. 2 ist zwingender Natur
- Beachtung der Verfahrensabläufe
Ausserordentliche Generalversammlung (kurz: a.o. GV)
- Durchführung im Bedarfsfall
- auf Veranlassung
- VR
- bei Vorliegen eines Kapitalverlusts (vgl. OR 725 Abs. 1)
- auf Verlangen der Aktionäre, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
- Revisionsstelle
- Untätigkeit des VR bei Überschuldung
- GV selbst
- aus irgend einem Anlass (Traktandierung notwendig oder aus der Mitte einer Universalversammlung ohne Traktandierung, wenn alle anwesenden oder vertretenen Aktionäre damit einverstanden sind
- GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll, vgl. OR 702; Quoren, vgl. OR 703 f. und in den Statuten vorgesehener Stichentscheid des Vorsitzenden)
- wie bei der o. GV
Universalversammlung
- = Versammlung, an der alle Aktionäre anwesend oder vertreten sind
- Anwendungsfälle
- KMU
- Konzerne (GV bei Tochtergesellschaften)
- Voraussetzungen
- Alle Aktionäre müssen an der GV anwesend oder vertreten sein
- Aktionärs- bzw. Vertreter-Präsenz während der ganzen Dauer der GV
- Das vorzeitige Verlassen nur eines Teilnehmers beendet die Universalversammlung
- Folgen (vgl. OR 701)
- Befreiung von der sonst zwingenden Einberufung
- Befreiung von der sonst zwingenden Traktandierung
- GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll, vgl. OR 702; Quoren, vgl. OR 703 f. und in den Statuten vorgesehener Stichentscheid des Vorsitzenden)
- wie bei der o. GV
Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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