Leitung im weiteren Sinne
- Vorbereitung der Generalversammlung (vgl. OR 716a Abs. 1 Ziffer 6)
- Eingangskontrolle
- Feststellung der Anzahl der der teilnehmenden stimmberechtigten Aktionäre bzw. Vertreter (vgl. OR 702 Abs. 1)
- Bestimmung des Protokollführers
- Bestimmung der Stimmenzähler
Leitung im engeren Sinne
Die Leitung der Generalversammlung
- steht dem Versammlungsvorsitzenden zu (VR-Präsident, bei dessen Verhinderung VR-Vizepräsident)
- eröffnet die Generalversammlung
- erteilt oder entzieht Votanten das Wort, unter Gleichbehandlung der Aktionäre
- Entzug des Votums bei zu langen, unsachlichen oder gar ehrverletzenden Ausführungen
- Verwarnung oder als ultima ratio Saalverweisung
- ist berechtigt eine Redezeitbeschränkung anzuordnen
- beschliesst die Diskussionsphase
- hat für eine korrekte Erfassung der Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen besorgt zu sein
- beendet die Generalversammlung
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