Leitung im weiteren Sinne
- Vorbereitung der Generalversammlung (vgl. OR 716a Abs. 1 Ziffer 6)
- Eingangskontrolle
- Feststellung der Anzahl der der teilnehmenden stimmberechtigten Aktionäre bzw. Vertreter (vgl. OR 702 Abs. 1)
- Bestimmung des Protokollführers
- Bestimmung der Stimmenzähler
Leitung im engeren Sinne
Die Leitung der Generalversammlung
- steht dem Versammlungsvorsitzenden zu (VR-Präsident, bei dessen Verhinderung VR-Vizepräsident)
- eröffnet die Generalversammlung
- erteilt oder entzieht Votanten das Wort, unter Gleichbehandlung der Aktionäre
- Entzug des Votums bei zu langen, unsachlichen oder gar ehrverletzenden Ausführungen
- Verwarnung oder als ultima ratio Saalverweisung
- ist berechtigt eine Redezeitbeschränkung anzuordnen
- beschliesst die Diskussionsphase
- hat für eine korrekte Erfassung der Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen besorgt zu sein
- beendet die Generalversammlung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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