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Aktiengesellschaft

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Tagungsort und Daten

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tagungsort der Generalversammlung

Für den Versammlungsort gelten zur Zeit folgende Prinzipien:

  • Regelfall: Schweiz
  • Ausnahme: Ausland (geplant » Aktienrechtsrevision)
    • Voraussetzungen
      • Statutarische Erlaubnis
      • Zustimmung aller Aktionäre und / oder Vertreter
    • vgl. revOR 701b

Daten der Generalversammlung

Sachbedingt sind mit der GV-Einberufung bekannt zu geben:

  • Versammlungsort
  • Versammlungsdatum
  • Versammlungsbeginn
  • Verhandlungsgegenstände (Traktanden)
  • Anträge des VR oder der einberufenden Aktionäre (vgl. OR 700 Abs. 2)

Anwendungsfälle für Versammlungsort im Ausland

  • am Wohnsitz der Aktionäre im Ausland
  • am Sitz einer ausländischen Tochtergesellschaft
  • am Ort einer anschliessenden Ko-Veranstaltung, zB Betriebseröffnung
  • am Ort, wo sich alle Partner einer Weltorganisation ohnehin treffen (Unternehmenstreff, Messe usw.)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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