Dem Handelsregistereintrag kommt heilende Wirkung zu:
- Die AG erlangt ihre Rechtspersönlichkeit, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren.
Die heilende Wirkung bezieht sich nur auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit, weshalb
- die Mängel nachträglich zu beheben sind
- bei Verletzung oder erheblicher Gefährdung der Gläubiger- und / oder Aktionärs-Interessen die AG auf Begehren eines Betroffenen hin aufzulösen ist (Auflösungsklage, OR 643 Abs. 3); die Auflösungsklage hat innert 3 Monaten seit der SHAB-Publikation erfolgen (OR 643 Abs. 4).
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Verpflichtungen aus der Zeit vor der AG-HR-Eintragung
- Die Gründungsgesellschaft wird als einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) qualifiziert.
- Die Gründer werden von der persönlichen und solidarischen Haftung befreit, wenn sie die Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen und innert drei Monaten nach der AG-HR-Eintragung von der Gesellschaft übernommen wurden (vgl. OR 645 Abs. 2; vgl. aber auch OR 645 Abs. 1).
- Im Falle der Nichtgründung bleiben die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft (Gründungsgesellschaft) für die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen weiterhin persönlich und solidarisch haftbar.
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