Die Bewertungsregeln beinhalten Anweisungen des Gesetzgebers zur Beurteilung der Gesellschaftsaktiven:
Aktivierungsfähige Vermögenswerte
- Es dürfen nur Güter in der Bilanz aktiviert werden, die auch realisierbar bzw. verwertbar sind.
- Immaterialgüter können nur aktiviert werden, wenn sie einen Verkehrswert aufweisen und übertragbar sind.
- Goodwill ist nicht aktivierbar, vor allem nicht der von AG selbst erarbeitete.
- Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten (Rechts-, Notar- und Handelsregister-Kosten) können, soweit sie der Errichtung, Erweiterung oder Umstellung des Geschäfts dienen, aktiviert werden, obwohl diese für die AG keinen realisierbaren Wert beinhalten.
Bewertungsregeln
Anlagevermögen:
- Anschaffungs- oder Kostenprinzip:
- Bewertung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (vgl. OR 665)
- Notwendige Abschreibungen müssen immer vorgenommen werden
- Wertsteigerungen über den Anschaffungswert hinaus sind unzulässig; zulässig ist es, nach Abschreibungen wieder aufzuwerten, aber max. bis zum Anschaffungswert
- Zum Anfangswert zählen auch die Gestehungskosten für Anschaffung oder Herstellung wie Kaufpreis bzw. Werklohn, Löhne, Rechtsverkehrssteuern (zB MWST), Zölle usw.
Umlaufvermögen:
- Vorübergehend in der AG verbleibende bzw. schnell verwertbare Aktiven
- zB Kundenguthaben
- zB Warenvorräte
- zB Rohmaterialien oder Halbfabrikate
- Warenvorräte
- Niedrigstwertprinzip (max. Marktwert)
- Warenvorräte, Rohmaterialien und Halbfabrikate max. zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nie aber höher als Marktpreis (vgl. OR 666 Abs. 2)
- So wird eine vorgezogene Gewinnverbuchung verhindert, vor allem mit Bezug auf dann doch nicht verkäufliche Vorräte
- = imparitätische Erfolgsabgrenzung
- Wertpapiere
- mit Kurswert: Aktivierungsmöglichkeit des Börsen-Durchschnittskurses des letzten Monats vor dem Bilanz-Stichtag (vgl. OR 667 Abs. 1)
- ohne Kurswert: Aktivierung nach dem Anschaffungswertprinzips (vgl. OR 667 Abs. 2).
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
Begriff:
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind nicht beleg-, sondern nur begründbare Passivposten zu Lasten der Erfolgsrechnung, die das Geschäftsergebnis des Jahres belasten und direkt den ausschüttbaren Gewinn beeinflussen.
Funktion:
Institute der kaufmännischen Vorsicht (vgl. OR 669 Abs. 1, Satz 1, aber auch OR 662a Abs. 2 Ziffer 3)
Abschreibungen:
Periodische Wertverminderung auf Anlagevermögen, zur Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der betreffenden Sachgegenstände
Wertberichtigungen:
Anpassung des Wertes von Aktiven (In-Übereinstimmung-bringen der Buch- mit der tatsächlichen Verkehrswertsituation)
Rückstellungen:
Bildung von (provisorischen) Passivposten für zukünftige, noch ungewisse Aufwendungen oder für drohende Verluste aus hängigen Rechtsgeschäften (vgl. OR 669 Abs. 1, Satz 2)
Gesetzliche Grundlage zur Bewertung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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