Der Gesetzgeber unterscheidet in allgemeine und besondere gesetzliche Reserven:
Allgemeine gesetzliche Reserven
- = gesetzlich zwingendes Vorsichtsinstitut
- Die gesetzlichen Reserven sind von der AG in jedem Falle zu bilden, sofern Ende des Geschäftsjahres das AK übersteigende Nettoerträge zugeflossen sind.
- Reservenbildung:
- aus erzieltem Gewinn
- Der Reservenbildungs-Schlüssel besteht aus 2 Stufen (Zuweisung 1 und Zuweisung 2)
- Zuweisung 1:
- 5 % des Jahresgewinns, bis 20 % des einbezahlten AK erreicht sind (vgl. OR 671 Abs. 1)
- Rest des Jahresgewinns steht den Aktionären zur freien Disposition, zB zur Ausschüttung als Dividende
- Zuweisung 2:
- Dividende > 5 % des AK
- Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven (vgl. OR 671 Abs. 2 Ziffer 3)
- Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven auch dann, wenn sie den Umfang von 20 % des AK bereits erreicht haben (vgl. OR 671 Abs. 2, a.A.)
- Dividende > 5 % des AK
- aus einbezahltem Kapital
- Netto-Agio aus Überpari-AK-Festsetzung bei der Gründung oder bei einer Überpari-AK-Erhöhung
- Kaduzierungsgewinn (Überschuss aus Zwangsausschluss eines Aktionärs)
- aus erzieltem Gewinn
- Reservenverwendung:
- Ausschüttungssperre analog des Verbots der Einlagerückgewähr von OR 680 Abs. 2 (Aktienkapitalrückzahlungsverbot) (vgl. OR 674 Abs. 1 und Abs. 3)
- Verwendungszweck 1: Beseitigung von Bilanz-Verlusten
- Verwendungszweck 2: Verwendung zur Verhinderung von Verlusten
- Zweckbindungsgrenze:
- Ausschüttungsverbot nur für die Allgemeine Reserve, die 50 % des AK übersteigt (vgl. OR 671 Abs. 3)
- Die andere Hälfte ist damit frei verwendbare Reserve, allerdings
- nur für von der AG selbst erwirtschaftete Gewinne
- nicht für Agio-Einzahlungen der Aktionäre
Besondere gesetzliche Reserven
- Reserve für eigene Aktien (vgl. OR 671a)
- Aufwertungsreserven für die Aufwertung von Beteiligungen und Immobilien (vgl. OR 671b)
Literatur
DUERR ROGER, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR, SSHW, Bd. 245, Diss. Zürich 2005