Der Gesetzgeber unterscheidet in allgemeine und besondere gesetzliche Reserven:
Allgemeine gesetzliche Reserven
- = gesetzlich zwingendes Vorsichtsinstitut
- Die gesetzlichen Reserven sind von der AG in jedem Falle zu bilden, sofern Ende des Geschäftsjahres das AK übersteigende Nettoerträge zugeflossen sind.
- Reservenbildung:
- aus erzieltem Gewinn
- Der Reservenbildungs-Schlüssel besteht aus 2 Stufen (Zuweisung 1 und Zuweisung 2)
- Zuweisung 1:
- 5 % des Jahresgewinns, bis 20 % des einbezahlten AK erreicht sind (vgl. OR 671 Abs. 1)
- Rest des Jahresgewinns steht den Aktionären zur freien Disposition, zB zur Ausschüttung als Dividende
- Zuweisung 2:
- Dividende > 5 % des AK
- Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven (vgl. OR 671 Abs. 2 Ziffer 3)
- Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven auch dann, wenn sie den Umfang von 20 % des AK bereits erreicht haben (vgl. OR 671 Abs. 2, a.A.)
- Dividende > 5 % des AK
- aus einbezahltem Kapital
- Netto-Agio aus Überpari-AK-Festsetzung bei der Gründung oder bei einer Überpari-AK-Erhöhung
- Kaduzierungsgewinn (Überschuss aus Zwangsausschluss eines Aktionärs)
- aus erzieltem Gewinn
- Reservenverwendung:
- Ausschüttungssperre analog des Verbots der Einlagerückgewähr von OR 680 Abs. 2 (Aktienkapitalrückzahlungsverbot) (vgl. OR 674 Abs. 1 und Abs. 3)
- Verwendungszweck 1: Beseitigung von Bilanz-Verlusten
- Verwendungszweck 2: Verwendung zur Verhinderung von Verlusten
- Zweckbindungsgrenze:
- Ausschüttungsverbot nur für die Allgemeine Reserve, die 50 % des AK übersteigt (vgl. OR 671 Abs. 3)
- Die andere Hälfte ist damit frei verwendbare Reserve, allerdings
- nur für von der AG selbst erwirtschaftete Gewinne
- nicht für Agio-Einzahlungen der Aktionäre
Besondere gesetzliche Reserven
- Reserve für eigene Aktien (vgl. OR 671a)
- Aufwertungsreserven für die Aufwertung von Beteiligungen und Immobilien (vgl. OR 671b)
Literatur
DUERR ROGER, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR, SSHW, Bd. 245, Diss. Zürich 2005
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.