Für die Einberufung einer VR-Sitzung gelten folgende Grundsätze:
Zuständigkeit für Einladung:
- Verwaltungsrats-Präsident
- bei Verhinderung des VR-Präsidents: VR-Präsident-Vize
Form:
- formfrei
- Regelfall: schriftlich, mit vorausgehender Verfügbarkeitsabklärung
- Ausnahme- oder Dringlichkeitsfall: telefonisch
Recht eine VR-Sitzung einberufen zu lassen:
- jedes VR-Mitglied
- unter Angabe der Gründe
- Adressat: Verwaltungsrats-Präsident
Frist für Einladungsveranlassung:
- Keine Frist, sonder nach Treu und Glauben
- Abhängigkeit von den Umständen
- Sitzungsvorbereitung (analoge Anwendung des Entscheidungs-Prinzip: Wichtigkeit [zB gute Vorbereitung] vor Dringlichkeit [vorbehalten natürlich wichtige und dringliche Fälle])
- Anzahl VR-Mitglieder
- Wohnsitz der VR-Mitglieder
- Dringlichkeit
Verweigerung:
- Leistungsklage auf Einberufung einer VR-Sitzung
Gesetzliche Grundlage
Art. 715 OR
4. Recht auf Einberufung
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
Weiterführende Informationen
Je nach VR findet die Meinungsbildung bereits vor der Einladung und ausserhalb des VR-Gremiums statt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Unternehmenssitz / DomizilEinleitung zum Unternehmenssitz / Rechtsdo...Autoren:UnternehmensversicherungenEinleitung zu Versicherungen für UnternehmenAutoren:Handelsgericht / HandelsgerichteEinleitung zum Handelsgericht / zu den Han...Autoren:OrganisationsreglementEinleitung zum OrganisationsreglementAutoren:Organhaftung / Aktienrechtliche ...Einleitung zur OrganhaftungAutoren:StatutenEinleitung zu Statuten
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht