Für die Einberufung einer VR-Sitzung gelten folgende Grundsätze:
Zuständigkeit für Einladung:
- Verwaltungsrats-Präsident
- bei Verhinderung des VR-Präsidents: VR-Präsident-Vize
Form:
- formfrei
- Regelfall: schriftlich, mit vorausgehender Verfügbarkeitsabklärung
- Ausnahme- oder Dringlichkeitsfall: telefonisch
Recht eine VR-Sitzung einberufen zu lassen:
- jedes VR-Mitglied
- unter Angabe der Gründe
- Adressat: Verwaltungsrats-Präsident
Frist für Einladungsveranlassung:
- Keine Frist, sonder nach Treu und Glauben
- Abhängigkeit von den Umständen
- Sitzungsvorbereitung (analoge Anwendung des Entscheidungs-Prinzip: Wichtigkeit [zB gute Vorbereitung] vor Dringlichkeit [vorbehalten natürlich wichtige und dringliche Fälle])
- Anzahl VR-Mitglieder
- Wohnsitz der VR-Mitglieder
- Dringlichkeit
Verweigerung:
- Leistungsklage auf Einberufung einer VR-Sitzung
Gesetzliche Grundlage
Art. 715 OR
4. Recht auf Einberufung
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
Weiterführende Informationen
Je nach VR findet die Meinungsbildung bereits vor der Einladung und ausserhalb des VR-Gremiums statt.
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