Überblick
» Begriff (unten)
» Trennungsgrund (unten)
» Trennungsarten (unten)
» Faktische Trennung
» Eheschutz
» Exkurs: Ehetrennung
Begriff
Die eheliche Auseinandersetzung beginnt meistens damit, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Unter Trennung versteht man deshalb die Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenhaushalts mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts.
Literatur
- BSK-ALTHAUS/HUBER ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N 7 zu Art. 114 ZGB
- SANDOZ, Commentaire romand, Code civil I, 2010, n° 3 ad art. 114 CC
- BOHNET, in Commentaire pratique, Droit matrimonial : fond et procédure, 2016, n° 4 et n° 6 ad art. 114 CC et les références
Judikatur
- BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023 (Begriff des Getrenntlebens)
Trennungs-Grund
Der Trennungs-Grund ist für die allenfalls involvierten Behörden und Gerichte grundsätzlich irrelevant.
Eine Trennung kann insbesondere erfolgen:
- im gemeinsamen Einvernehmen der Eheleute
- auf Initiative eines Ehegatten hin und gegen den Willen des anderen (z.B. durch Auszug aus ehelicher Wohnung)
- für eine vorübergehende „Auszeit“ bzw. „Überlegungszeit“
- für den Fristenlauf-Beginn der 2-jährigen Trennungsfrist bei Klage auf Scheidung (ZGB 114)
- u.a.m.
Trennungsarten
Grundsätzlich stehen den Eheleuten beim Entscheid, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, folgende Wege offen:
- faktische Trennung (einvernehmliche aussergerichtliche Trennung)
- Eheschutz (Regelung des Getrenntlebens durch das Eheschutzgericht)
- Ehetrennung (gerichtliche Trennung)
Praxis
Während in der Praxis die faktische Trennung und der Eheschutz häufig vorkommen, erfolgen gerichtliche Ehetrennungen nur sehr selten, denn für die Regelung der Trennungszeit reicht auch im Uneinigkeitsfall der Eheschutzrichter aus und nach Gewissheit des definitiven künftigen Getrenntgehens ziehen die Eheleute in aller Regel eine definitive Lösung mittels Ehescheidung einer Ehetrennung vor.