Die Rechte des Aktionärs lassen sich gruppieren bzw. werden bestimmt durch:
Vermögensrechte:
- Recht auf Gewinnstrebigkeit
- Recht auf Dividende
- Bezugsrecht bzw. Vorwegzeichnungsrecht
- Recht auf Anteil am Liquidationserlös
- Recht auf Benutzung der Anlage der AG (zB Immobilien AG und Mietrecht der Aktionäre)
Mitgliedschaftsrechte:
- Mitwirkungsrechte:
- Stimmrecht
- Einberufungs- und Traktandierungsrecht (vgl. OR 699 Abs. 3)
- Recht auf Teilnahme an der GV
- Vertretungsrecht
- Debattier- und Antragsrecht
- Recht auf Vertretung im VR (vgl. OR 709 Abs. 1)
- Informations- und Kontrollrechte:
- Recht auf Bekanntgabe des Geschäfts- und Revisionsberichts
- Einsichts- und Auskunftsrecht
- Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung
- Recht auf Einsicht in das GV-Protokoll
- Recht auf Bekanntgabe der Organisation
- Recht auf unabhängige und sachkundige Revisoren
- Klagerechte:
Aktionärsrechte und Corporate Governance
Der Aktionärsfrühling blüht auch in der Schweiz: Schweizer Aktionäre nehmen vermehrt ihre Rechte wahr und fordern an den Generalversammlungen eine bessere Corporate Governance, gerade in Bezug auf unverhältnismässige Saläre und Boni der Manager. Institutionelle Anleger beginnen sich zu organisieren, um ihre Stimm- und Wahlrecht besser wahrnehmen zu können. Auch die Politik diskutiert Massnahmen zur Stärkung der Aktionärsrechte, und immer mehr Anleger lassen sich in der Wahrnehmung ihrer Rechte von professionellen Dienstleistern unterstützen.
Weiterführende Informationen
Literatur
- HAUSAMMANN FREDY, Wie die Aktionäre ihre Unternehmensspitze beurteilen können, in: scorecard, Heft Aktionär, Werte – Strategien – Gesellschaft, S. 31
- WAELCHLI HANS / THALMANN EVELYNE, Aktionäre und Nominierung von VR und CEO, in: scorecard, Heft Aktionär, Werte – Strategien – Gesellschaft, S. 30
- EYHOLZER STUMP FABIOLA / HALSTRICK MARTIN, Aktionäre und Honorierung von CEO und GL, in: scorecard, Heft Aktionär, Werte – Strategien – Gesellschaft, S. 34
Judikatur
- BGer 4A_223/2019 vom 16.10.2019 (Richter muss den gesuchstellenden Aktionären und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht und zu Ergänzungsfragen geben)