Der Gründungsakt ist einheitlicher, formaler Ablauf- und Dokumentierungsprozess. Nur so kann sichergestellt werden, dass die zu gründende AG in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen genügt und ihren Status der eigenen Rechtspersönlichkeit erlangen kann und darf.
Die Gesellschaft wird gemäss OR 629 errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde
- eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären
- die Statuten festlegen
- die Organe bestellen
- die Aktien zeichnen und feststellen,
- 1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind
- 2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen
- 3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
Detailinformationen zum Gründungsakt
Art. 629 OR
F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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