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Aktiengesellschaft

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Aktienarten

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aktien können in funktioneller Hinsicht wie folgt differenziert werden:

Aktien nach Übertragungsart:

Aktien nach Stimmrecht:

  • Die Aktien werden je Beurteilungsaspekt unterschieden nach
    • Stammaktien (OR 661; OR 693 Abs. 1 e contrario)
      • gewöhnliche Aktien, die so bezeichnet werden, vor allem wenn daneben Vorzugsaktien oder Stimmrechtsaktien bestehen
    • Vorzugsaktien (OR 661)
      • Aktien, die durch Statuten eingeräumte Privilegien beinhalten, wie bezüglich
        • Dividende
        • Bezugsrecht
      • Aufhebung oder Änderung der Vorzugsaktien: vide OR 654 Abs. 2 und 3
      • im Übrigen besteht Gleichstellung mit Stammaktien
    • Stimmrechtsrechtsaktien (OR 693)
      • Aktien mit kleinerem Nennwert, aber gleicher Stimmkraft
      • Voraussetzungen
        • Statutenbestimmung
        • Ausgestaltung als Namenaktie
        • Voll-Liberierung
        • Max. Stimmrechtshebel darf das 10-fache nicht übersteigen (OR 693 Abs. 3)
      • Anspruch der Stimmrechtsaktionäre auf Einsitznahme im VR (OR 693 Abs. 2)
      • Kontrolle: vgl. auch OR 731a Abs. 3 + OR 704

Weiterführende Informationen

» Aktienübertragung

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