Die Aktien können in funktioneller Hinsicht wie folgt differenziert werden:
Aktien nach Übertragungsart:
- Die Aktien können lauten auf den
- Inhaber (Inhaberaktien)
- Aufgrund des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft getreten am 01.11.2019 dürfen – abgesehen von nachgenannten Ausnahmen – keine Inhaberaktien mehr ausgestellt werden
- Inhaberaktien sind weiterhin zulässig, wenn:
- sie von einer Gesellschaft mit börsenkotierten Beteiligungspapieren gehalten oder ausgegeben werden
- sie als Bucheffekten ausgestaltet, d.h. bei einem depotführenden Institut hinterlegt sind
- Vgl. hiezu:
- Gesellschaftsrecht – Inhaberaktien: 30.04.2021 Deadline für Umwandlung in Namenaktien » Deadline, Gesellschaftsrecht, Inhaberaktien, Namensaktien, Umwandlung » Berichte, Gesellschaftsrecht » Law-News (law-news.ch)
- Aktien: Inhaberaktien sollen nun doch faktisch abgeschafft werden (Umwandlung in Namenaktien oder Bucheffekten)
- BG zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum am 01.11.2019 in Kraft getreten
- Namen (Namenaktien)
- Inhaber (Inhaberaktien)
- Beide Aktienarten, d.h. Inhaber- und Namenaktien, können nebeneinander bestehen
- Namenaktien können in Inhaber- und Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden
- Aktien mit Zustimmungsbedürftigkeit für die Übertragung
- vinkulierte (Namen-)Aktien
Aktien nach Stimmrecht:
- Die Aktien werden je Beurteilungsaspekt unterschieden nach
- Stammaktien (OR 661; OR 693 Abs. 1 e contrario)
- gewöhnliche Aktien, die so bezeichnet werden, vor allem wenn daneben Vorzugsaktien oder Stimmrechtsaktien bestehen
- Vorzugsaktien (OR 661)
- Aktien, die durch Statuten eingeräumte Privilegien beinhalten, wie bezüglich
- Dividende
- Bezugsrecht
- Aufhebung oder Änderung der Vorzugsaktien: vide OR 654 Abs. 2 und 3
- im Übrigen besteht Gleichstellung mit Stammaktien
- Aktien, die durch Statuten eingeräumte Privilegien beinhalten, wie bezüglich
- Stimmrechtsrechtsaktien (OR 693)
- Aktien mit kleinerem Nennwert, aber gleicher Stimmkraft
- Voraussetzungen
- Statutenbestimmung
- Ausgestaltung als Namenaktie
- Voll-Liberierung
- Max. Stimmrechtshebel darf das 10-fache nicht übersteigen (OR 693 Abs. 3)
- Anspruch der Stimmrechtsaktionäre auf Einsitznahme im VR (OR 693 Abs. 2)
- Kontrolle: vgl. auch OR 731a Abs. 3 + OR 704
- Stammaktien (OR 661; OR 693 Abs. 1 e contrario)