LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Minderheitenschutz

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Minderheitenschutz wird durch folgende Elemente geprägt:

  • Unentziehbare Rechte (= Wohlerworbene Rechte; vgl. OR 706b)
    • Recht auf Teilnahme an der GV
    • Mindeststimmrecht
    • Klagerechte (vgl. Aktienrechtliche Klagen)
    • Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
    • Einsichts- und Auskunftsrecht
    • Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers
  • Qualifizierte Beschlussquoren (= formeller Minderheitenschutz)
    • Doppelte Quoren für wichtige GV-Beschlüsse (vgl. OR 704)
  • Minderheitsrechte
    • Traktandierungsrecht der Aktionäre, die im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
    • Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre, die 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)

Weiterführende Informationen

  • GV-Einberufung nach OR 699 Abs. 3 und 4 erfordert vor einer Richteranrufung das Stellen konkreter Beschlussanträge an den Verwaltungsrat

Literatur

KUNZ PETER V., Der Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht, Habilitation, Bern 2001

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.