Der Minderheitenschutz wird durch folgende Elemente geprägt:
- Unentziehbare Rechte (= Wohlerworbene Rechte; vgl. OR 706b)
- Recht auf Teilnahme an der GV
- Mindeststimmrecht
- Klagerechte (vgl. Aktienrechtliche Klagen)
- Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
- Einsichts- und Auskunftsrecht
- Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers
- Qualifizierte Beschlussquoren (= formeller Minderheitenschutz)
- Doppelte Quoren für wichtige GV-Beschlüsse (vgl. OR 704)
- Minderheitsrechte
- Traktandierungsrecht der Aktionäre, die im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
- Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre, die 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
Weiterführende Informationen
- GV-Einberufung nach OR 699 Abs. 3 und 4 erfordert vor einer Richteranrufung das Stellen konkreter Beschlussanträge an den Verwaltungsrat
- Vgl. GV-Einberufung durch Richter | bnlawyers.ch
Literatur
KUNZ PETER V., Der Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht, Habilitation, Bern 2001
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.