Die abhängige Aktiengesellschaft (AG) ist als Fakt nicht mehr aus der heutigen Wirtschaftswelt wegzudenken:
- Definition
- Abhängige AG = Aktiengesellschaft ohne eigene Selbstbestimmung und ohne eigene Selbstverwaltung
- Grundlagen
- OR 620 ff. + Ausgestaltung von Rechtsträger sowie Aktionariat
- Abgrenzungen
- Aktiengesellschaft mit mehr als einem Aktionär
- Familien-AG
- Einmann-AG
- Tochtergesellschaft
- Organgesellschaft
- Konzerngesellschaft
- Rechtliche Identifikation der abhängigen Gesellschaft und beherrschende Person
- Rechtliche Trennung der abhängigen AG + der beherrschenden Person
- Wirtschaftliche Identität der abhängigen AG + der beherrschenden Person
- Abhängigkeiten
- Definition
- Allgemein
- Abhängigkeit = Herrschaftsverhältnis, der einen Gesellschaft oder Person gegenüber einer anderen Gesellschaft
- Rechtserheblich Abhängigkeit
- (Rechtserhebliche) Abhängigkeit = die Konstellation, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und / oder Gesetzesumgehung aufgrund einer willensmässigen Einflussnahme geschaffenen wirtschaftlichen Identität zwischen Gesellschaft und einer hier stehenden, natürlichen oder juristischen Person
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
- (Wirtschaftliche) Abhängigkeit = eine Konstellation von abhängiger Gesellschaft und beherrschender Person, welche nur aufgrund der rechtlichen tatsächlichen Umstände festgestellt werden kann
- Allgemein
- Mittel für die Begründung eines Herrschaftsverhältnisses
- Nicht freier Wille / aufgezwungener fremder Wille
- Abhängigkeit bei Entschluss und Entscheid oder der Zustimmung von einem Dritten
- Abhängigkeitsformen
- Stimmenmässige Abhängigkeit
- Stimmenmehrheit aufgrund Kapitalmehrheit
- Stimmenmehrheit ohne Kapitalmehrheit
- Stimmrechtsaktien
- Stimmbindungen
- Stimmenkauf
- Depotstimmrecht
- Aktionärs-Desinteresse
- Statutarische bzw. organisatorisch Abhängigkeit
- Organbestellung
- Geschäftsführung
- Disposition über Reingewinn
- Vertragliche Abhängigkeit
- Organbestellung
- Geschäftsführung
- Disposition über Reingewinn
- Abhängiger Verwaltungsrat
- Stimmenmässige Abhängigkeit
- Dauer / Planmässigkeit
- Gewisse Autoren verlangen eine Dauer und Planmässigkeit der Einflussnahme für eine Abhängigkeitsannahme
- Definition
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise + Rechtssicherheit
- Sinnvolle Betrachtungsweisen
- Kein übertriebener Rechtsformalismus
- Was für die AG gilt, gilt nicht für die Aktionäre
- Wirtschaftliche Verflochtenheit kann ein Festhalten an der formalen juristischen Konstruktion erfordern
- Bei der Überschneidung der Interessenkreise von AG und beherrschender Person kann es gerechter sein, die formalrechtlich getrennten Rechtskreise als Einheit zu behandeln (= Durchgriff; siehe unten)
- Kasuistik
- zB Abtretung einer Forderung vom Alleinaktionär an seine Einmann-AG zur Erreichung eines günstigeren Gerichtsstandes (Fall „Alpina-AG“; vgl. BGE 58 II 162 ff.)
- zB Bürgschaft des Alleinaktionärs für seine Einmann-AG (vgl. BGE 53 II 25; BGE 81 II 461)
- zB Verkauf aller Aktien einer Immobilien-AG (vgl. BGE 45 II 34 f.; SAG 22 (1949/50) 125)
- zB Durchdringen persönlicher Eigenschaften der Mitglieder wie
- Feindeigenschaft
- Unredlichkeit des Alleinaktionärs
- Verwandtschaft
- zB steuer- und abgaberechtliche Fragestellungen
- Konfiskation
- Aufrechnungsthemen
- zB Gleichstellung im Strafrecht, wie ein Abstellen auf die äusseren Rechtsformen oder auf die von ihr verborgene Realität
- Vorschiebung von Strohmännern / Gleichbehandlung des tatsächlichen Verwaltungsorgans (vgl. BGE 85 II 111 ff.; BGE 78 IV 28)
- Sinnvolle Betrachtungsweisen
- Grenzen der rechtlichen Trennung von beherrschender und abhängiger Person
- Gesetzliche Minimalerfordernisse
- Grenze von Recht, Sitte und Möglichkeit
- Zweckwidrige Rechtsinstitutsverwendung
- Gesetzesumgehung
- Rechtsmissbrauch
- Missbrauch
- Zweckwidrige Verwendung der abhängigen Gesellschaft
- Durchgriff
- Allgemein
- Verneinung, dass abhängige Gesellschaft und beherrschende Person rechtlich getrennt sind
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Erfordernis der Einheitsbehandlung (in Sonderfällen)
- Rechtliche Identifikation von herrschender Person und abhängiger Gesellschaft
- Geltendmachung der wirtschaftlichen Identität
- Missbrauchstatbestände
- Vertragsumgehungen mithilfe der abhängigen Gesellschaft
- zB Handeln lassen einer abhängigen AG statt seiner selbst
- zB Umgehen eine persönlich verpflichtenden Konkurrenzverbots durch die AG
- Haftungstatbestände
- Haftung der herrschenden Person für die Schulden der abhängigen Gesellschaft
- zB Missachtung der Gläubigerschutzvorschriften
- zB Missachtung der Kapitalbindungsvorschriften (Verfügung über Gesellschaftsvermögen wie über eigenes
- zB direkte Haftung der herrschenden Person für die Verbindlichkeiten der abhängigen Gesellschaft, namentlich bei:
- Veranlassung von Geschäftsabschlüssen ohne genügende Kapitalausstattung
- vollständiger Gewinnabführung bei der abhängigen Gesellschaft
- etc.
- Haftung der herrschenden Person für die Schulden der abhängigen Gesellschaft
- Vertragsumgehungen mithilfe der abhängigen Gesellschaft
- Umgehungstatbestände
- zB Erwerb eigener Aktien über das erlaubte Mass hinaus
- zB Missbrauch von Stimmrechtsverhältnissen Tochter-/Muttergesellschaft
- etc.
- Allgemein
- Fazit
- Eine Gefährdung oder Umgehung der gewählten Rechtsform darf nicht aus Zweckmässigkeits- und Billigkeitsgründen akzeptiert werden
- Für die abhängige Gesellschaft müssen die Regeln massgebend bleiben, die für die gewählte Rechtsform gelten.
Literatur
- CAFLISCH SILVIO, Die Bedeutung und die Grenzen der rechtlichen Selbständigkeit der abhängigen Gesellschaft im Recht der Aktiengesellschaft, Diss., Winterthur 1961, 284 S., insbesondere S. 48 ff.
Judikatur
- Vertragsumgehungen
- BGE 81 II 345
- BGE 71 II 272 ff.
- Haftungstatbestände
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