Für die Rechnungslegung einer Immobilien-AG sind Bewertung, Bewertungsmethode, Bewertungszyklus und die Person des Schätzers die zentralen Punkte:
- Festlegung der Schätzungsmethode
- Anwendung anerkannter internationaler Standards bei der Bewertung von Auslandimmobilien
- jährliche Verkehrswertschätzung
- durch Immobilienschätzungsexperten
- Anwendung von KAG und KKV 92 f.?
Weiterführende Informationen
» Schätzung / Bewertung von Immobilien
» Bewertung von Kapitalanlage-Immobilien
» DCF-Methode der Immobilienbewertung: Wunsch nach Vergleichbarkeit
Schätzungsexperten
Art. 64 KAG: Schätzungsexperten
1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexperten:
a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;
b. unabhängig sind;
c. von der FINMA anerkannt sind.
3 Die Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.
4 Die FINMA kann die Anerkennung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.
5 Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.
Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
Art. 92 KKV: Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
(Art. 64 KAG)
1 Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben oder veräussern wollen, sind von mindestens einem Schätzungsexperten schätzen zu lassen.
2 Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.
3 Die FINMA kann bei der Veräusserung von Grundstücken von der Schätzungspflicht nach Absatz 1 befreien.
4 Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Prüfgesellschaft begründen.
Art. 93 KKV: Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
1 Der Verkehrswert der Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.
2 Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
3 Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
4 Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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