Grundsätzlich sind auch für die Beendigung der KMAG die Regeln der AG-Auflösung anwendbar (vgl. OR 770 Abs. 2, Satzteil 1).
Zwei Besonderheiten sind indessen auszumachen:
- Wegfall sämtlicher unbeschränkt haftender Aktionäre setzt einen Auflösungsgrund, namentlich:
- Ausscheiden
- Tod
- Handlungsunfähigkeit
- Privat-Konkurs (vgl. OR 770 Abs. 1)
- Auflösungsbeschluss der Generalversammlung (GV) vor Ablauf der statutarischen Gesellschaftsdauer bedarf der Zustimmung der Verwaltung (vgl. OR 770 Abs. 2, Satzteil 2).
» Auflösung der Aktiengesellschaft
Art. 770 OR
D. Auflösung
1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter.
2 Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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