Das Recht der KMAG sieht zwingend drei Organe vor:
- Generalversammlung
- Verwaltungsrat
- Aufsichtsstelle
Die Aufgaben der Organe sind aber grundlegend anders als jene der AG.
Literatur
- FEHR K., Die Struktur der Kommanditaktiengesellschaft, Diss. Bern 1935
- REINHARDT CHRISTOPH, Die Kommanditaktiengesellschaft im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Diss. Zürich 1971, S. 81 ff.
KMAG-Generalversammlung
Für die Generalversammlung (GV) der KMAG gelten folgende Regeln:
- Organisation
- wie bei der Aktiengesellschaft (AG); vgl. OR 698 ff.
- Kompetenzen
- Grundsatz: Starke Einschränkungen
- kein Wahlrecht für Verwaltungsrat (vgl. OR 765 Abs. 1)
- kein Abberufungsrecht (vgl. OR 765 Abs. 3)
- kein Alleinentscheidungsrecht der GV bzw. Vetorecht des VR bei
- Umwandlung des Gesellschaftszweckes
- Erweiterung des Geschäftsbereiches
- Verengung des Geschäftsbereiches
- Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus (vgl. OR 766)
- Auflösung der KMAG vor Ablauf der statuarischen Bestandesdauer (vgl. OR 770 Abs. 2)
- Ausnahmen
- nur mit Willen der unbeschränkt haftenden Aktionäre
- Grundsatz: Starke Einschränkungen
KMAG-Verwaltung
- Einleitung
- Unabhängigkeit des Verwaltungsrates (VR), weil er nicht von der Generalversammlung gewählt wird
- Vetorecht des Verwaltungsrates (vgl. OR 766 und OR 770 Abs. 2)
- Zusammensetzung der Verwaltung
- nur persönlich haftende Gesellschafter
- Aktionärseigenschaft muss erstellt sein
- nur natürliche Personen
- keine Nationalitätsvorschriften (schon vor deren Aufhebung bei der AG)
- keine Domizilvorschriften
- Geschäftsführung und Vertretung
- Grundsatz: Massgeblichkeit der Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG)
- Beschränkung von Geschäftsführung und Vertretung mit Willen des persönlich haftenden Aktionärs
- Geschäftsführung (Innenverhältnis)
- Grundsatz: Einzelgeschäftsführung
- Möglichkeit für die Einführung einer anderen Geschäftsordnung
- zB Gesamtgeschäftsführung
- zB Mitwirkung der Aufsichtsstelle bei der Geschäftsführung
- a.o. Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller persönlich haftenden Aktionäre
- Vertretung (Aussenverhältnis)
- Grundsatz: Einzelvertretung
- Möglichkeit für die Einführung einer anderen Vertretungsordnung, durch entsprechende Statutenbestimmung
- zB Vertretung nur durch alle unbeschränkt haftenden Aktionäre
- zB Vertretung nur durch zwei kollektiv handelnde unbeschränkt haftende Aktionäre
KMAG-Aufsichtsstelle
- Einleitung
- KMAG-Aufsichtsstelle = AG-Revisionsstelle
- Umfassendere Kompetenzen als die AG-Revisionsstelle
- Aufsichtsstelle ist nicht nur Kontroll-, sondern auch Geschäftsführungsorgan
- Pflicht zur Wahrung der Aktionärsinteressen gegenüber der Verwaltung
- Aufgabe
- Finanzkontrolle (wie bei der AG, vgl. OR 728)
- Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz mit den Büchern
- dauernde Überwachung der Geschäftsführung, sog. „Geschäftsführungsprüfung“ (vgl. OR 768 Abs. 1), anders als bei der AG
- Richtige Führung der Geschäfte
- Sachgemässe Führung der Geschäfte
- Rechtmässigkeit
- Einhaltung von Gesetz und Statuten
- Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten durch die unbeschränkt haftenden Aktionäre im Interesse der KMAG
- Zweckmässigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Umfang
- alle Geschäftsbereiche
- auch Geschäfte, die durch Mitarbeiter erledigt werden
- Auskunftspflicht und Dokumentierungspflicht der unbeschränkt haftenden Aktionäre, damit die Aufsichtsstelle ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nachkommen kann
- Einberufungs- und Informationspflicht der Aufsichtsstelle bei Geschäftsführungsmängeln
- Finanzkontrolle (wie bei der AG, vgl. OR 728)
- Weitere Funktionen
- gemäss Statuten (vgl. OR 768 Abs. 1)
- positiv
- Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis)
- auch wenn sich der Gleichlauf von Herrschaft und Haftung verschiebt
- umstritten
- = atypische KMAG (siehe auch „KMAG-Erscheinungsformen“)
- Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis)
- negativ
- keine Vertretungsbefugnis (Aussenverhältnis)
- Wahl
- Wahlvoraussetzungen
- Wahlfähigkeit (vgl. OR 764 Abs. 2 iVm OR 730 und OR 730a)
- keine Nationalitätsvorschriften
- keine Domizilvorschriften
- Mitglieder der Aufsichtsstelle müssen nicht Aktionäre sein
- Wahlunfähigkeit
- Mitglieder der Verwaltung
- Mitarbeiter der KMAG
- Wahlfähigkeit (vgl. OR 764 Abs. 2 iVm OR 730 und OR 730a)
- Wahlkompetenz
- Generalversammlung (GV)
- Wahlablauf
- Mitglieder der Verwaltung, haben kein Stimmrecht (vgl. OR 768 Abs. 2)
- Mitglieder der Aufsichtsstelle sind ins Handelsregister einzutragen (vgl. OR 768 Abs. 3)
- Wahlvoraussetzungen
- Abberufungsrecht der GV
- jederzeitiges Abberufungsrecht (vgl. OR 764 Abs. 2 iVm OR 727 Abs. 2)
- Verantwortlichkeit
- Die Mitglieder der Aufsichtsstelle unterstehen den gleichen Verantwortlichkeitsregeln wie die Revisionsstelle bei der AG
- siehe ferner KMAG-Verantwortlichkeit
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