Für bestimmte Kategorien von Aktionären bzw. Gläubigern sind unter bestimmten Voraussetzungen eigene Versammlungen, sog. „Sonderversammlungen“, durchzuführen. In allen diesen Versammlungen muss eine Zustimmung zum GV-Antrag bzw. dessen GV-Beschluss resultieren, damit ein gültiger Beschluss resultiert:
- Versammlung der Vorzugsaktionäre
- für den Fall nachträglicher Beeinträchtigung, Änderung oder Aufhebung ihrer Vorrechte (OR 654 Abs. 2 und 3)
- Versammlung der Partizipationsschein-Inhaber
- für bestimmte Beschlüsse (OR 656f Abs. 4)
- Versammlung der Genussscheinberechtigten
- für den Fall des ganzen oder teilweisen Entzugs von Rechten (OR 657 Abs. 4)
- Versammlung der Anleihensobligationäre
- als Gläubigergemeinschaft etc.
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