Revisionsstellen-Amtsdauer
Für die Amtsdauer der Revisionsstelle gilt folgendes:
- max. Amtsdauer: 3 Jahre
- Wiederwahl: zulässig (vgl. OR 730a Abs. 1)
Revisionsstellen-Amtsende
Die Organstellung der Revisionsstelle endet mit:
- Zeitablauf ohne Widerwahl
- Rücktritt
- durch die Revisionsstelle selbst (vgl. OR 404), unter Bekanntgabe der Gründe an den VR
- durch den VR, unter Bekanntgabe der Gründe
- in der Jahresrechnung (vgl. OR 663b Abs. 1 Ziffer 3)
- anlässlich der GV an die Aktionäre (vgl. OR 730a Abs.3)
- Abberufung
- durch GV-Beschluss (vgl. OR 705 und OR 730a Abs. 4)
Die Löschung im Handelsregisterblatt der AG kann
- durch den VR erfolgen
- von der Revisionsstelle selbst veranlasst werden (vgl. OR 938b).
Rücktritt der Revisionsstelle – ein Signal?
Folgen:
- Verunsicherung von Aktionären, Gläubigern und bei Publikumsgesellschaften u.U. Börsenanalysten
- a.o. GV zur Wahl einer Ersatz-Revisionsstelle
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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