Grundsätzlich ist dem Aktionariat möglich, ihre AG ohne Auflösung, ohne Liquidation, ohne Neugründung und ohne Vermögensübertragung in die Rechtsform einer GmbH zu überführen. Hiezu sind die Regeln von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) anzuwenden.
» Fusionsgesetz, 4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften
- FusG 57: Gründungsvorschriften
- FusG 58: Zwischenbilanz
- FusG 59: Erstellung des Umwandlungsplans
- FusG 60: Inhalt des Umwandlungsplans
- FusG 61: Umwandlungsbericht
- FusG 62: Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
- FusG 63: Einsichtsrecht
- FusG 64: Umwandlungsbeschluss
- FusG 65: Öffentliche Beurkundung
- FusG 66: Eintragung ins Handelsregister
- FusG 67: Rechtswirksamkeit
- FusG 68
Denkbar sind verschiedene Umwandlungsmotive insbesondere natürlich die Vorteile, die eine GmbH gegenüber der AG bietet wie
- Keine Nationalitätsvorschriften für die Geschäftsführer
- Statutarisch begründbare Gesellschafterpflichten
- Nebenleistungspflichten
- Wahrung des Gesellschafterkreises
- Festigung der Machtverhältnisse der oder bestimmter Gesellschafter innerhalb der GmbH
- Gesellschaft mit nur aktiven Gesellschaftern
- Unternehmenskonstellationen mit spez. GmbH-Eignung wie
- Dienstleistungsbetriebe
- nicht kapitalintensive Gewerbe-Unternehmen
- Franchising-Unternehmen
- Joint Ventures
- Einmann-Gesellschaften
- Praxen mit mehreren Teilhabern
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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