Die auftretenden Konfliktsituationen lassen sich am Besten im Rahmen einer Kaskadenordnung bewältigen:
1. Ausstand
- Voraussetzungen
- Vorgängige Offenlegung des Interessenkonflikts (unabdingbar)
- Ausschluss von der Geschäftsbetreuung und der Beschlussfassung (Ausschluss nur von der vorgängigen Entscheidberatung ist unzureichend
- Vorteile
- einfach
- schnell
- Entschärfung der Gefährdung von Gesellschaftsinteressen
- Nachteile
- schlechtere Entscheidlegitimation
- Informationsmanko bezüglich des den Ausstand auslösenden Geschäfts
- Haftungsdispensation des in Ausstand tretenden VR-Mitglieds
- Praktikabilität nicht in allen Fällen
2. Darlegung der materiellen Angemessenheit
- Voraussetzungen
- Angemessenheit einziges Kriterium (im Gesellschaftsinteresse)
- Handeln nach dem Prinzip „dealing at arm’s length“
- Angemessenheitsnachweis
- Marktpreis
- Gutachten (fairness opinion)
- Vorteile
- Schnell
- Kein Eingriff in Paritätsprinzip (Gewaltenteilung der AG)
- Nachteile
- Fehlende Einfachheit
- Beschränkte Funktionstauglichkeit der Massnahme bei Unternehmensübernahmen
3. Genehmigung
- Voraussetzungen
- Prinzipal-Entscheid (übergeordnetes Organ (GV) als Agent)
- Vorteile
- Praktikabilität bei sog. „Insich-Geschäften“
- Bundesgerichtliche Akzeptanz
- Nachteile
- Fehlende Praktikabilität der Massnahme bei vielen Geschäften, die der VR zu entscheiden und umzusetzen hat
- Entscheid eines nebengeordneten Organs mit „Paritätsmakel“
- oft fehlende Überzeugungsfähigkeit der Massnahme
4. Klagerechte / Rechtsverfolgung
Zivilrechtliche Klage
- Voraussetzung
- Massnahmen Ziffer 1 bis 3 vermögen nicht zu überzeugen
- Klagerechte – nebst des Potentials strafrechtlicher Sanktionen – als einzig verbleibender Verhaltensdruck
- Vorteile
- Präventive Wirkung
- Exit-Möglichkeiten zum inneren Wert der Beteiligung zur Vermeidung einer Schädigung der Aktionäre, sofern und soweit Voraussetzungen gegeben
- Nachteile
- Bei fehlender Sensitivität oder schamlos eigennützigem Verhalten image-abträglicher Streit
- Konfliktsituation reduziert sonstige Operabilität des VR
Strafrechtliche Sanktionen
- Oft geringe Sensibilisierung des Bewusstseins, eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu begehen
- Eventualvorsatz für tatbestandsmässiges Handeln ausreichend
- Thema, welches vielleicht ausserhalb eines akutellen Anlasses in VR-Gremien diskutiert, beübt und geschult werden sollte
Judikatur
- BGer 4A_645/2017 vom 22.08.2018 (kein Ermächtigungserfordernis des übergeordneten Organs, wenn der Vertreter im Interessenkonflikt Alleinaktionär der Gesellschaft ist)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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