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Vertrag / Vertragsrecht

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Factoringvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Factoringvertrag werden ausstehende Debitorenforderungen an ein spezialisiertes Unternehmen (Factor oder Factoringgesellschaft) abgetreten. Der Factor übernimmt dann Leistungen wie die Bevorschussung des Debitorenbestandes, Führung der Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen und Inkasso.

Begriff

  • Factoringvertrag   =   Verpflichtung des Zedenten, gegenwärtige und künftige Forderungen dem Factor (Zessionar) abzutreten, damit dieser Leistungen wie die Bevorschussung des Debitorenbestandes, Führung der Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen und Inkasso übernimmt

Grundlage

  • Die Grundlage, Factoringverträge abzuschliessen, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zum Inkasso-Auftrag
    • Mandat des Auftraggebers an den Inkassobeauftragten, bestimmte Forderungen gegenüber Schuldnern des Auftraggebers einzuziehen
      • Es finden die Bestimmungen des Auftragsrechts (OR 394 ff.) Anwendung
      • Vgl. Inkassoauftrag
  • Zum Zessionskredit
    • Vereinbarung nur über die Finanzierung von Debitorenforderungen
    • Vgl. Zessionskredit
  • Zum Forderungskauf
    • Nur Übernahme des Delkredererisikos
    • Es finden die Bestimmungen zum Kaufvertrag Anwendung (OR 184 ff.)
  • Zur Fortfaitierung
    • Finanzierung von Debitoren-Ausständen durch regresslosen Kauf noch nicht fälliger Ansprüche aus grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gegen sofortige Bezahlung des Kaufpreises

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um einen gemischten Innominatvertrag mit unterschiedlichen typenrechtlichen Elementen und den entsprechenden Anwendung gesetzlicher Bestimmungen
    • Verwaltungsfunktion der Forderungen
    • Finanzierung
    • Übernahme Delkredere-Risiko
      • Bestimmungen des Forderungskaufs

Erscheinungsformen

Je nach Verwendung oder Nichtverwendung der einzelnen Factoring-Elemente (Factoring-Zession, Dienstleistungsfunktion, Finanzierungsfunktion, Delkrederefunktion und Buchhaltungsfunktion) entstehen unterschiedliche Factoring-Arten:

Zweck

  • Forderungsverwaltungsfunktion
    • Auslagerung von Debitorenbuchhaltung, Inkasso und Mahnwesen
  • Finanzierungsfunktion
    • (kurzfristige) Mobilisierung von (Debitoren-)Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und somit Vermeidung von Liquiditätsengpässen
  • Delkrederefunktion
    • Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor

Zustandekommen

  • Unterzeichnung standardisierter Vertragsdokumente
  • Zession als vertragstypisches Element des Factoring, setzt einfache Schriftlichkeit des Factoring-Vertrags voraus

Rechte/Pflichten

  • Factor
    • Die Pflichten des Factors richten sich nach der Ausgestaltung des Factoringvertrages, sind aber insbesondere die Folgenden
      • Pflicht zur Debitorenbuchhaltung
      • Pflicht zum Inkasso
      • Finanzierungspflicht
      • Tragung des Delkredererisikos
  • Klient
    • Den Klienten treffen insbesondere folgende Pflichten
      • Abtretung der Debitorenforderungen
      • Übernahme Factoringgebühren
      • Tragung Zinskosten für Vorfinanzierung durch Factor
      • Bezahlung Delkrederegebühr

Gewährleistung

  • Macht ein Kunde aufgrund nicht vertragskonformer Lieferung Gewährleistungsansprüche geltend und bezahlt deshalb die offene Rechnung nicht, hat der Klient die bereits vom Factor erhaltene Vorauszahlung für diesen Rechnungsbetrag zurückzuerstatten

Leistungsstörungen

  • Allgemein
    • Sofern nicht die analoge Anwendung von speziellem Typenrecht notwendig ist, sind bei Leistungsstörungen die allgemeinen Regeln des OR anwendbar
  • Zahlungsunfähigkeit
    • Wird der Kunde zahlungsunfähig, haftet der Abtretende nur, wenn er sich dazu verpflichtet hat (vgl. OR 171 Abs. 2)

Konkurs

  • Konkurs des Zedenten
    • Vor dem Konkurs entstandene Debitorenforderungen
      • stehen dem Factor (Zessionar) zu
      • fallen nicht in Konkursmasse
    • Nach dem Konkurs entstandene Debitorenforderungen
      • Gemäss Durchgangstheorie:
        • Forderung ist für eine logische Sekunde beim Zedenten entstanden und kann nicht mehr aus der Konkursmasse an Factor übergehen
      • Gemäss Unmittelbarkeitstheorie:
        • Forderung entsteht unmittelbar beim Factor (Zessionar)
        • Forderung fällt nicht in Konkursmass
  • Konkurs des Factors (Zessionar)
    • Dem Klient steht eine zu kollozierende Konkursforderung in der 3. Klasse zu
    • Allenfalls Aussonderungsanspruch analog zu OR 401

Beendigung

  • Ordentliche Beendigung
    • Frist- und formgerechte Kündigung
      • Grundsätzlich zwischen 6 – 12 Monaten auf Ende des Kalender- oder allenfalls Vertragsjahres
      • Ohne Regelung, Kündigung innert angemessener Frist (zB 3-6 Monate)
  • Jederzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
    • Bei Umständen, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar machen

International

  • Kollisionsrecht
    • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich sie Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
  • Zuständiges Gericht
    • Bei LugÜ-Vertragspartner
      • Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
    • Bei nicht LügÜ-Vertragspartner
      • Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
        • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
        • Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Fehlende Rechtswahl
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
    • Engster Zusammenhang
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
      • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Die charakteristische Leistung des Factoringvertrages wird vom Factor erbracht
    • Sondernorm
      • Auf Fragen, welche nur das Verhältnis zwischen Zessionar und Zedent betreffen, kommt das Recht der abgetretenen Forderung zur Anwendung

Literatur

  • FÄSSLER BENEDIKT, Der Factoringvertrag im schweizerischen Recht, St. Gallen 2010, S. 15 ff.
  • MARTINEK MICHAEL / OECHSLER JÜRGEN, § 102. Das Factoringgeschäft und § 103. Das Forfaitierungsgeschäft, in: Schimansky Herbert / Bunte Hermann-Josef / Lwowski Hans-Jürgen (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, Band II, 3. A. München 2007
  • MÜLLER-CHEN MARKUS, Internationales Factoring, BJM 1999, S. 177 ff.

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