SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht

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Das SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) regelt einerseits die Schuldbetreibung und andererseits das Konkursverfahren. Unter „Schuldbetreibung“ wird in der Schweiz die Einzel-Zwangsvollstreckung für Geldforderungen, namentlich die Betreibung auf Pfändung und die Betreibung auf Pfandverwertung, verstanden. Unter dem Begriff „Konkurs“ wird die General-Zwangsvollstreckung, einschliesslich das Nachlassverfahrensrecht nach SchKG 293 ff., geführt.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung für Ansprüche, welche nicht auf eine Geldzahlung (oder Sicherheitsleistung) gerichtet sind, d.h. für sog. Realansprüche, ist im Zivilprozessrecht geordnet (ZPO 335 ff.) massgebend. Mit dem Navigationspunkt „SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht“ sind artverwandt bzw. schwierig abzugrenzen sind die Umstrukturierung, die Restrukturierung und die Unternehmenssanierung.

Betreibung (Einzelexekution)

Das Betreibungsrecht untersteht dem sog. „Einzelexekutionsprinzip“, wonach nur so viel Vermögen des Betreibungsschuldners gepfändet und verwertet wird, wie zur Befriedigung der Geldforderung oder der Forderung auf Sicherheitsleistung des betreibenden Gläubigers erforderlich ist

Restrukturierung und Konkurs oder Nachlassverfahren (Generalexekution)

Restrukturierungen produzieren nicht nur rechtliche Fragestellungen, sondern auch finanzielle Notwendigkeiten (Refinanzierung), betriebswirtschaftliche Implikationen und machen im Falle der Erfolglosigkeit ein Unternehmenssanierung oder gar den Gang zum Richter (Konkurs oder Nachlassverfahren etc.), also die Zwangsvollstreckung (Konkurs- oder Nachlassverfahren etc.) notwendig.

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